Steuerberater online: Bestandskräftige Bescheide können unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden
Steuerberater online: Bestandskräftige Bescheide können unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden
Wie der Bundesfinanzhof kürzlich entschied, ist ein
Antrag auf Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften nach Verstreichen der Einspruchsfrist des Einkommensteuerbescheides nur noch dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind. Doch wann und unter welchen Voraussetzungen können bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden? Um diese Fragen geht es in diesem Artikel.
Bestandskraft des Steuerbescheides
Vor dem Eintritt der Bestandskraft ist ein Steuerbescheid durch einen einfachen
Einspruch anfechtbar und kann vom Finanzamt ohne Weiteres geändert werden. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig, wenn
• die Einspruchsfrist von einem Monat nach seiner Bekanntgabe verstrichen ist,
• der Steuerpflichtige keinen Einspruch eingelegt hat, und
• der Steuerbescheid nicht vorläufig ist und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig ist, gibt es verschiedene Fälle, in denen er dennoch geändert werden kann. Sowohl das Finanzamt als auch der Steuerpflichtige können in diesen Fällen das Besteuerungsverfahren wieder eröffnen. Allerdings können Steuerbescheide nur innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden. Für die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides kommen vier Arten von Gründen in Betracht:
• offenbare Unrichtigkeit,
• neue Tatsachen oder Beweismittel,
• eine Änderung eines Grundlagenbescheides,
• ein rückwirkendes Ereignis.
Änderung bei offenbarer Unrichtigkeit
Änderungen aufgrund offenbarer Unrichtigkeit kommen dann in Betracht, wenn dem Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheides oder dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung der Steuererklärung Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen sind. Der Fehler muss bei der Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar sein.
Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel
Wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren oder einer niedrigeren Steuer führen, muss das Finanzamt den Steuerbescheid ebenfalls ändern. Bei einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen darf diesen aber kein grobes Verschulden daran treffen, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Fehler bei sorgfältiger Kontrolle hätte bemerken müssen.
Eine steuerrelevante neue Tatsache, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, muss das Finanzamt nach der damaligen Rechtsauffassung oder Verwaltungspraxis beurteilen. Es darf nicht auf Gesetze, Richtlinien und Urteile, die in späteren Veranlagungszeiträumen verabschiedet bzw. erlassen wurden, zurückgreifen. Ebenso kann sich der Steuerpflichtige nicht auf ein neues Gerichtsurteil, von dem er profitiert hätte, wenn es schon vor Abgabe der Steuererklärung gefällt worden wäre, als „neue Tatsache“ berufen.
Änderung eines Grundlagenbescheides
Ein Grundlagenbescheid ist Teil des Besteuerungsverfahrens und löst keine unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung einer Steuerschuld aus. Wenn ein Grundlagenbescheid (z.B. Feststellungsbescheid, Bescheid des Versorgungsamtes) erstmals erlassen, aufgehoben oder geändert wird, muss auch der Folgebescheid korrigiert werden. Wenn der Steuerpflichtige beispielsweise durch das Versorgungsamt rückwirkend als behindert eingestuft wird, hat er Anspruch auf den
pauschalen Steuerfreibetrag für Behinderte. In diesem Fall kann beim Finanzamt nachträglich der in den letzten Jahren nicht erhaltene Behinderten-Pauschbetrag beantragt werden.
Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses
Ein Steuerbescheid kann geändert oder aufgehoben werden, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung eintritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der geschiedene Ehegatte des Steuerpflichtigen seine Zustimmung zum Abzug der
Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben erst erteilt, nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Einen weiteren Fall kann die nachträgliche Zahlung von
Kindergeld darstellen. Dagegen sind Rechtsprechungsänderungen, rückwirkende Gesetzesänderungen oder geänderte rechtliche Beurteilungen keine rückwirkenden Ereignisse.
Was ist die Festsetzungsfrist?
Eine Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides ist nur vor Ablauf einer Verjährungsfrist, der sogenannten „Festsetzungsfrist“ zulässig. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben wurde. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre, bei
Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.
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