Steuerberater online: Vollzeitarbeitende Alleinerziehende können Ausgaben nur teilweise geltend machen, wenn ein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist
Steuerberater online: Vollzeitarbeitende Alleinerziehende können Ausgaben nur teilweise geltend machen, wenn ein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied kürzlich, dass auch alleinerziehende
Arbeitnehmer, deren Kinder nur vormittags betreut sind, ihre Ausgaben für den Heimarbeitsplatz lediglich eingeschränkt steuerlich geltend machen können.
Was gilt als „häusliches Arbeitszimmer“?
Um steuerlich anerkannt zu werden, muss ein
häusliches Arbeitszimmer seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden sein, d.h. zur privaten Wohnung oder Wohnhaus gehören. Ferner muss das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich (d.h. zu mindestens 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.
Wie wird das häusliche Arbeitszimmer steuerlich behandelt?
Wenn dem Arbeitnehmer für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. Lehrer ohne eigenen Schreibtisch in der Schule), können Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt (z.B. reine Heimarbeiter), sind die Kosten sogar unbeschränkt abzugsfähig. Muss der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung am Telearbeitsplatz zu Hause erbringen, muss das Finanzamt die Ausgaben ebenfalls anerkennen.
Was gilt als sonstiger Arbeitsplatz?
Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ein sogenannter Poolarbeitsplatz, also ein Arbeitsplatz, den mehrere Arbeitnehmer nutzen können, gilt
nicht als anderer Arbeitsplatz. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind in diesem Fall also abzugsfähig.
Das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit getroffen, um in Vollzeit arbeiten und ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Vormittags arbeitete sie im Büro, am Nachmittag zu Hause unter Verwendung ihrer privaten Büroeinrichtung. Der Arbeitgeber stellte Verbrauchsmaterial wie Druckerpapier zur Verfügung und erstattete dienstlich notwendige
Telefon-, Fax- und Internetkosten. Die Klägerin machte die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Klägerin auch im Gebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Urteilsbegründung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind die Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Genau dies war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Klägerin stand nicht nur vormittags, sondern auch nachmittags ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung. Die Nutzung dieses Arbeitsplatzes ist auch nicht deshalb eingeschränkt gewesen, weil ihn andere Kollegen genutzt haben, es lag also kein Poolarbeitsplatz vor.
Der Umstand, dass die Klägerin alleinerziehende Mutter ist und ihren dienstlichen Arbeitsplatz an Nachmittagen wegen der fehlenden Kinderbetreuung nicht nutzen kann, ist steuerrechtlich unbeachtlich, da es sich hierbei um private Gründe handelt. Zwar steht die Familie unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, aber das Finanzgericht sieht die Förderung durch den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als ausreichend an.
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