Buchführung und Bilanz: Wann außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden dürfen
Buchführung und Bilanz: Wann außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden dürfen
Abschreibungen können einen bedeutenden Faktor in Buchführung und Bilanz darstellen. Neben den planmäßigen Abschreibungen im
Handels - und
Steuerrecht besteht auch die Möglichkeit einer
außerplanmäßigen Abschreibung, die aus dem sogenannten Niederstwertprinzip folgt.
Das Niederstwertprinzip
Außerplanmäßige Abschreibungen resultieren aus dem Niederstwertprinzip — sie können das Umlaufvermögen und das abnutzbare oder nicht abnutzbare Anlagevermögen betreffen. Planmäßige Abschreibungen hingegen betreffen lediglich das abnutzbare Anlagevermögen.
Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, dass bei der Bewertung betrieblichen Vermögens immer der niedrigstmögliche Wert anzusetzen ist. Außerdem führt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz dazu, dass dieses Niederstwertprinzip auch für die Steuerbilanz gilt, wenn es für die Handelsbilanz angewendet wird. Das Niederstwertprinzip gilt also grundsätzlich auch steuerrechtlich, sofern nicht die Ermittlung des Teilwerts (siehe unten) zu Abweichungen führt.
Der Zweck des Niederstwertprinzips liegt in der Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips bei der Bewertung. Durch die Berücksichtigung noch nicht realisierter Verluste bei den betrieblichen Vermögenswerten sollen der Fortbestand des Unternehmens gesichert und Gläubiger geschützt werden.
Je nach Art des betrachteten Vermögenswertes kommen zwei unterschiedliche Ausprägungen des Niederstwertprinzips zur Anwendung, das sogenannte strenge oder das gemilderte Niederstwertprinzip. Das strenge Niederstwertprinzip gilt für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens: Hier ist immer der niedrigste Wert aus Anschaffungswert, Marktwert oder Wiederbeschaffungswert anzusetzen. Dabei ist auch egal, ob eine eventuelle Wertminderung nur von kurzer Dauer ist.
Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt bei Gegenständen des Anlagevermögens. Eine vorübergehende Wertminderung kann hier außer Acht gelassen werden. Stellt sich jedoch heraus, dass die Wertminderung von Dauer ist, gilt auch hier das strenge Niederstwertprinzip und die Wertminderung muss in Form von Abschreibungen dokumentiert werden.
Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen
Eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorgesehen bei nicht betriebsgewöhnlichen Abnutzungen des Anlagevermögens. Das kann z.B. die Beschädigung eines Autos aus dem Fuhrpark durch einen Unfall sein oder der Ersatz einer Maschine, die durch ein neueres, viel effektiveres Modell wirtschaftlich nicht mehr lohnend ist. Wenn der Wertverlust dauerhaft ist, dann muss die Abschreibung den genauen Wertverlust des Wirtschaftsgutes erfassen, um am Jahresende in der Bilanz keine falschen Vermögenswerte anzuzeigen. Hierbei gibt es keine Vorgaben durch die Finanzämter; vielmehr muss der tatsächliche und dauerhafte Wertverlust, der durch das Ereignis eingetreten ist, erfasst und nachgewiesen werden.
Steigt der Wert des Wirtschaftsgutes im Jahr nach der erfolgten außerplanmäßigen Abschreibung wieder, muss sowohl handels- als auch steuerrechtlich auf den höheren neuen Wert zugeschrieben werden. Allerdings darf sowohl handels- als auch steuerrechtlich niemals ein höherer Wert als die ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung ausgewiesen werden. Ist der Wert unverändert, muss der Wertansatz wie im Vorjahr beibehalten werden. Sinkt der Wert weiter, ist eventuell eine weitere Abschreibung erforderlich.
Steuerrechtliche Teilwertabschreibungen
Im Steuerrecht entsprechen den außerplanmäßigen Abschreibungen des Handelsrechtes die sogenannten
Teilwertabschreibungen. Laut Einkommensteuergesetz handelt es sich dabei um den Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens dem jeweiligen Wirtschaftsgut zubilligen würde.
Voraussetzung der Teilwertabschreibung ist der Eintritt einer dauernden Wertminderung; eine vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert.
Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können steuerrechtlich bei einer dauernden Wertminderung Abschreibungen vorgenommen werden, im Gegensatz zum Handelsrecht ist die Abschreibung aber freiwillig. Somit kann steuerlich anders abgeschrieben werden als handelsrechtlich.
Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens darf steuerrechtlich ebenfalls nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung abgeschrieben werden. Da hier das Handelsrecht auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung eine Abschreibung zwingend vorschreibt, kann sich in diesem Fall eine Abweichung zwischen der Handels- und Steuerbilanz ergeben.
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