Steuerberater online: Wann Sie Ihre Sehhilfe als Werbungskosten geltend machen können
Steuerberater online: Wann Sie Ihre Sehhilfe als Werbungskosten geltend machen können
Grundsätzlich sind Brillen und andere Hilfsmittel nur als
„außergewöhnliche Ausgaben“ von der Einkommensteuer absetzbar, soweit ein zumutbarer Eigenanteil überschritten wird. Unter gewissen Umständen können Steuerpflichtige jedoch Ihre Sehhilfen gänzlich als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen.
Was sind Werbungskosten?
Gemäß dem Einkommensteuergesetz werden Werbungskosten definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen beispielsweise Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte, Büromaterialien oder Fachliteratur. Werbungskosten dürfen von den Einnahmen aus
nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, sodass nur die verbleibenden Einkünfte versteuert werden müssen.
Jeder Steuerpflichtige erhält den sogenannten „Arbeitnehmer-Pauschbetrag“ in Höhe von 1.000 Euro jährlich. Dieser wird vom Finanzamt automatisch von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen, sofern Sie keine höheren Werbungskosten geltend machen.
Steuerliche Absetzbarkeit gewöhnlicher Sehhilfen
Entstandene Kosten für eine Brille oder Kontaktlinsen, die lediglich eine Sehschwäche ausgleichen, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine „Computerbrille“ handelt, die nur am Arbeitsplatz getragen und sogar dort aufbewahrt wird.
Allerdings gilt auch für steuerlich nichtabzugsfähige Sehhilfen, dass zumindest Reparaturkosten als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind, wenn die Sehhilfe während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschädigt wurde.
Steuerliche Absetzbarkeit spezieller Arbeitsbrillen
Anders verhält es sich mit Brillen, die speziell für eine bestimmte berufliche Tätigkeit vorgesehen sind, wie beispielsweise die Schutzbrille eines Chemikers. Solche Brillen sind auch dann absetzbar, wenn sie neben der Schutzfunktion auch eine Sehschwäche korrigieren, sofern der Schutzfunktion eine größere Bedeutung als der Sehschwächenkorrektur zukommt.
Steuerliche Absetzbarkeit bei berufsbedingter Fehlsichtigkeit
In einem besonderen Fall können auch gewöhnliche Brillen als Werbungskosten abgezogen werden, nämlich dann, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Sehschwäche durch einen Arbeitsunfall hervorgerufen wurde.
Bei berufsbedingter Fehlsichtigkeit sind die Aufwendungen für eine Sehhilfe ab dem ersten Euro abzugsfähig; eine zumutbare Eigenbelastung existiert in solch einem Fall nicht. Selbstverständlich sind aber auch hier nur die Kosten abziehbar, die der Steuerpflichtige nicht von einer Versicherung erstattet bekommt.
Dieser Beitrag wurde unter
Fachbeiträge abgelegt.