Besteuerung von sonstigen Bezügen
Publiziert am 11.11.2014
von Christian Wieland
Steuerberater online: Wie sonstige Bezüge steuerlich behandelt werden
Steuerberater online: Wie sonstige Bezüge steuerlich behandelt werden
Viele Arbeitnehmer erhalten zusätzlich zu ihrem regulären Arbeitsentgelt Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Wie diese Sonderzahlungen steuerlich behandelt werden, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was sind „sonstige Bezüge“?
Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Sonstige Bezüge sind Vergütungen, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Sie werden als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck (z.B. Umzugskostenübernahme) gewährt. Sie werden bei der Einkommensteuer anders behandelt als der reguläre Arbeitslohn. Beispiele für sonstige Bezüge finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien:
- dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
- einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
- Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
- Jubiläumszuwendungen,
- Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
- Weihnachtszuwendungen.
Wie werden sonstige Bezüge einkommensteuerlich behandelt?
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für sonstige Bezüge im Zeitpunkt des Zuflusses beim Mitarbeiter einzubehalten, genau wie beim laufenden Arbeitslohn auch. Die Lohnsteuer für laufende Bezüge kann aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden. Da diese Tabelle unterstellt, dass das ganze Jahr über in gleicher Höhe Arbeitslohn bezogen wird, würde sich im Falle der sonstigen Bezüge, die ja gerade nur zu besonderen Anlässen gewährt werden, eine zu hohe Lohnsteuer ergeben.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Lohnsteuer ist deshalb der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug. Hierfür werden der laufende Arbeitslohn, der im Kalenderjahr bereits gezahlt wurde, sowie bisher gewährte sonstige Bezüge zu dem laufenden Arbeitslohn addiert, der sich voraussichtlich für den Rest des Kalenderjahres ergibt. Geldwerte Vorteile und Freibeträge sind mit ihrem Jahresbetrag zu berücksichtigen. Anschließend ist die Jahreslohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezuges zu ermitteln. Der Differenzbetrag zwischen den Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen
Die so berechnete Lohnsteuer ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag wird durch Anwendung des Prozentsatzes von 5,5 % auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet. Die Kirchensteuer wird ebenfalls durch Anwendung des Kirchensteuersatzes auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.
Sozialabgaben bei sonstigen Bezügen
Einmalige Zuwendungen unterliegen ebenso wie das laufende Gehalt der Sozialversicherung, das heißt, Sie müssen dafür Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist allerdings beschränkt durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Nur für den Teil des Einkommens, der unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Der Teil darüber ist beitragsfrei.
Sonstige Bezüge werden dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen, und werden zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt dieses Monats abgerechnet. Übersteigt die Summe aus laufendem Arbeitsentgelt und sonstigem Bezug die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, besteht für sonstige Bezüge Beitragspflicht, soweit die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch das bisher vom Arbeitgeber gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt des laufenden Kalenderjahres noch nicht ausgeschöpft wurde.
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