Steuerberater online: Ab 2022 soll die Einkommensteuererklärung vollautomatisch erledigt werden
Steuerberater online: Ab 2022 soll die Einkommensteuererklärung vollautomatisch erledigt werden
Das deutsche Besteuerungsverfahren soll nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung modernisiert werden. Die Bundesregierung will die jährliche Steuererklärung auf ein vollautomatisches Verfahren umstellen und Bürger und Finanzämter damit massiv entlasten. Wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen, treten die neuen Regeln zum 1.Januar 2017 in Kraft.
Bisheriges elektronisches Verfahren bei der Einkommensteuererklärung
Bereits 2014 hatte die Große Koalition mit dem Einstieg in die vorausgefüllte Steuererklärung einen ersten Schritt hin zu einem vollautomatisierten Verfahren gemacht. Bei der vorausgefüllten Steuererklärung werden bestimmte bei der Finanzverwaltung gespeicherte Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen abgerufen und nach Prüfung durch den Steuerpflichtigen einfach und schnell in die elektronische Einkommensteuererklärung übernommen. Die vorausgefüllte Steuererklärung hat den Vorteil, dass der Ersteller die Daten nicht mehr eingeben, sondern nur noch überprüfen und ggf. ergänzen muss. Gesetzlich vorgeschriebene Belege müssen bislang noch in Papierform eingereicht werden.
Ziele des Gesetzesentwurfes
Mit dem Gesetzentwurf reagieren Bund und Länder auf die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche und die veränderten Kommunikationsgewohnheiten der Bevölkerung. Ein effizienterer Ressourceneinsatz ist ein zentrales Ziel der Modernisierung. Die Masse der unkomplizierten Steuererklärungen soll ab 2022 überwiegend maschinell erledigt werden. Die Kapazitäten der Finanzbeamten können dann auf die besonders prüfungswürdigen Fälle konzentriert werden. Die Prozesse in der Steuerverwaltung sollen leichter handhabbar und nutzerfreundlicher werden. Für die Bürger soll es mehr Serviceorientierung geben und die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen soll verringert werden.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfes
Der Gesetzentwurf sieht ein Bündel an gesetzlichen Änderungen im Steuerrecht vor, die durch eine Vielzahl technischer und organisatorischer Maßnahmen ergänzt werden. Das entsprechende Gesetz soll weitestgehend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die begleitenden organisatorischen und technischen Maßnahmen erfordern ausreichend Vorlaufzeit und entsprechende Investitionen, die schrittweise bis zum Jahr 2022 umzusetzen sind.
Die geplanten Änderungen lassen sich in sechs thematische Bereiche ordnen:
Ausbau der elektronischen Kommunikation
Die bereits begonnene Umstellung des Besteuerungsverfahrens auf elektronische Kommunikationswege soll erweitert werden. Zentrales Element ist die elektronische Steuererklärung, an der alle weiteren elektronischen Verarbeitungsschritte anknüpfen. Das Verfahren zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen sowie die vorausgefüllte Steuererklärung werden weiter ausgebaut.
Steuerbescheide sollen auf Wunsch des Steuerpflichtigen mittels Download über ELSTER bekannt gegeben werden. All diese Umstellungen sollen auf freiwilliger Basis für den Steuerpflichtigen erfolgen.
Steigerung der Verwaltungseffizienz
In der Abgabenordnung soll neben den bisherigen Prinzipien des Steuervollzugs (Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit) gesetzlich verankert werden, dass die Finanzverwaltung die Bearbeitung der Steuerfälle auch an den Komponenten Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausrichten kann. Der Grundsatz, dass die Finanzverwaltung den Steuerfall bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen aufzuklären hat, bleibt erhalten.
Ausbau der automatischen Bearbeitung
Künftig sollen einfache Fälle des Massenverfahrens vollständig automationsgestützt bearbeitet werden. Dabei soll ein technischer Risikofilter dafür sorgen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Steuererklärungen von einem Menschen kontrolliert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Bürger jederzeit damit rechnen muss, dass er in eine Kontrolle gerät, was Missbrauch vorbeugen soll. Die Mindeststandards für diese Risikomanagementsysteme legt das Gesetz fest. Auch der Steuerbescheid darf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vollständig automationsgestützt erlassen werden.
Erleichterte Abgabe von Steuererklärungen
Künftig sollen Steuerpflichtige der Steuererklärung im Allgemeinen keine Belege wie z.B.
Spendenquittungen und
Kapitalertragsteuerbescheinigungen mehr beifügen. Das Finanzamt fordert Belege nur bei Bedarf an. Belege sollen künftig auch elektronisch übermittelt werden können. Es wird eine spezielle
Korrekturnorm für Rechen- oder Schreibfehler bei der Erstellung der Steuererklärung in die Abgabenordnung eingefügt. Kommt es in einem Finanzamt zu besonderen Belastungsspitzen, soll eine flexiblere Zuständigkeitsregelung eine temporäre Umverteilung der Steuerfälle innerhalb eines Landes ermöglichen.
Elektronische Datenübermittlung durch Dritte
Die Rahmenbedingungen der elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter an das Finanzamt, z. B. von Arbeitgebern,
Rentenversicherungsträgern, privaten
Krankenkassen und
Banken, sollen in der Abgabenordnung vereinheitlicht werden. Bislang sind die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter an verschiedenen Stellen des Einkommensteuergesetzes teilweise uneinheitlich geregelt. Die Steuerpflichtigen behalten aber weiter die Herrschaft über ihre Steuererklärungsdaten, denn die Daten Dritter werden nur zur Information übermittelt.
Änderungen der Steuererklärungsfristen
Mit dem Gesetz sollen auch die Abgabefristen für die Steuererklärungen geändert werden. Für Steuerberater günstig ist eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist, falls ein Bürger seine Steuererklärung vom Steuerberater oder mit sonstiger professioneller Hilfe machen lässt. Statt dem 31. Dezember des Folgejahres gilt dann also Ende Februar als Stichtag. Demgegenüber wird es einen Verspätungszuschlag bei Überschreitung der Abgabefrist geben. Für einen kontinuierlichen Arbeitsablauf im Finanzamt sollen Steuererklärungen von den Steuerberatern vorab angefordert werden. Diese vorab angeforderten Steuererklärungen müssen dann innerhalb von drei Monaten abgegeben werden.
Dieser Beitrag wurde unter
Fachbeiträge abgelegt.