Steuerberater online: Belege für Steuererklärungen sollen künftig zwei Jahre lang aufbewahrt werden
Steuerberater online: Belege für Steuererklärungen sollen künftig zwei Jahre lang aufbewahrt werden
Das Steuerrecht sieht eigene
Aufbewahrungspflichten vor, die für alle
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen im Sinne der Abgabenordnung gelten. Diese entsprechen zwar weitgehend den
handelsrechtlichen Vorschriften, gehen aber sowohl hinsichtlich des Umfangs der aufzubewahrenden Unterlagen als auch im Hinblick auf die Aufbewahrungsfristen weiter.
Steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen für Selbständige und Freiberufler
Das Handelsrecht schreibt vor, dass Selbständige und Freiberufler Buchführungsunterlagen für bestimmte Zeiträume geordnet aufzubewahren haben.
Zusätzlich zu den handelsrechtlich aufzubewahrenden Unterlagen fordert das Steuerrecht die Aufbewahrung aller sonstigen Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen mit steuerlicher Bedeutung sind dabei sechs Jahre aufzubewahren.
Handelsbücher,
Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für Buchungsbelege zu den zu führenden Büchern.
Eingangs- und Ausgangsrechnungen sind ebenfalls zehn Jahre aufzubewahren. Freiberufler sind verpflichtet, ihre
Einnahmenüberschussrechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Schluss des jeweiligen Jahres.
In einigen Fällen sind Unterlagen auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen weiter aufzubewahren, wenn und soweit sie für folgende Sachverhalte von Bedeutung sind:
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für eine vorläufige Steuerfestsetzung,
• für anhängige
steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren,
• zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen.
Steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen
Für Privatpersonen existiert keine gesetzliche Pflicht, die eigenen Steuerunterlagen aufzuheben. Belege zur Steuerklärung dürfen also grundsätzlich nach Inkrafttreten des Steuerbescheides entsorgt werden. Es empfiehlt sich allerdings, die Steuerbescheide aufzubewahren, da diese auch zum Nachweis der Einkommenshöhe dienen. Für Bankunterlagen von Privatpersonen wie Kontoauszüge oder Quittungen gilt eine dreijährige gesetzliche Aufbewahrungsfrist.
Welche Änderungen sieht der Vorschlag des Bundesrates vor?
Der Bundesrat regte kürzlich an, dass auch Privatpersonen bestimmte Belege für die Steuererklärung künftig zwei Jahre aufbewahren müssen. Hierzu würden beispielsweise
Spendenquittungen und Nachweise über
haushaltsnahe Dienstleistungen gehören.
Warum kritisiert der Bund der Steuerzahler den Vorschlag des Bundesrates?
Der
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (siehe unten) zielt eigentlich darauf ab, das Steuerverfahren zu vereinfachen. Dieser Plan würde nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler durch die vorgeschlagene längere Aufbewahrungsfrist konterkariert. Für die Steuerzahler dürfte es dadurch schwieriger werden, zu beurteilen, wann welche Unterlagen entsorgt werden können.
Was sieht das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor?
Mit dem Gesetzentwurf reagieren Bund und Länder auf die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche und die veränderten Kommunikationsgewohnheiten der Bevölkerung. Ein effizienterer Ressourceneinsatz ist ein zentrales Ziel der Modernisierung. Die Masse der unkomplizierten Steuererklärungen soll ab 2022 überwiegend maschinell erledigt werden. Für die Bürger soll es mehr Serviceorientierung geben und die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen soll verringert werden.
Was ist der Bund der Steuerzahler?
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) ist ein überparteilicher, unabhängiger und gemeinnütziger eingetragener Verein mit über einer viertel Million Mitgliedern. Er ist in 15 eigenständigen Landesverbänden organisiert, die gemeinsam den Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. tragen. Seine Ziele sind die Senkung von Steuern und Abgaben sowie die Verringerung von Bürokratie, Steuerverschwendung und Staatsverschuldung. Große Bekanntheit erlangt der Bund der Steuerzahler durch die jährliche Veröffentlichung des Schwarzbuches „Die öffentliche Verschwendung“.
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