Steuerberater online: Wie das Finanzamt Ehrenamtliche unterstützt
Steuerberater online: Wie das Finanzamt Ehrenamtliche unterstützt
Schätzungsweise 100 Millionen Menschen in Europa engagieren sich ehrenamtlich. Anlässlich der Internationalen Leitmesse für Brand-/ Katastrophenschutz, Rettung und Sicherheit wollen wir diese Woche einen Blick auf ehrenamtliche Tätigkeiten und deren steuerliche Auswirkungen richten. Ob und in welchem Maße Ehrenamtliche ihre Aufwandsentschädigungen versteuern bzw. ihre Kosten abziehen können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was gilt als „Ehrenamt“?
Ein Ehrenamt ist definiert als ein ehrenvolles Amt, das überwiegend unentgeltlich ausgeübt wird. Das Finanzamt räumt gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen und ihren ehrenamtlichen Kräften grundsätzlich einen steuerlichen Sonderstatus ein. Diese steuerlichen Vergünstigungen gelten gleichermaßen für gemeinnützige Stiftungen, gemeinnützige GmbHs und andere gemeinnützige Körperschaften sowie kirchliche und kommunale Einrichtungen. Allerdings sind hierfür einige Voraussetzungen zu beachten.
Beispiele für Ehrenämter sind:
- Mitgliedschaft und besondere Führungsaufgaben in einer freiwilligen Feuerwehr bis zum Kreis- oder Stadtbrandrat,
- THW-Helfer,
- Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
- gerichtlich bestellte Betreuer,
- Teilnehmer an Freiwilligendiensten,
- Helfer bei allgemeinen Wahlen und Volkszählungen,
- Mitglieder von Betriebsräten, Personalräten, Mitarbeitervertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Grundsätzlich unterliegen die Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter genau wie jedes
Einkommen der Einkommensteuerpflicht. Bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen kommt aber der Abzug der sogenannten „Ehrenamtspauschale“ in Höhe von 720 Euro pro Jahr in Betracht:
- Die Tätigkeit muss im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich erfolgen. Hierin besteht der wesentliche Unterschied zur sogenannten
„Übungsleiterpauschale“, die nur für ausbildende, erziehende oder pflegende Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann.
- Die Tätigkeit wird nur nebenberuflich ausgeübt, das heißt, der tatsächliche Zeitaufwand beträgt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Somit können auch Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinn keinen Hauptberuf haben, wie z.B. Hausfrauen, Rentner oder Studenten.
- Der Ehrenamtliche darf nur in steuerbegünstigten Bereichen der Organisation zum Einsatz kommen. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten, die mit wirtschaftlichen Aktivitäten von Organisationen in Verbindung stehen.
Mit der Ehrenamtspauschale soll der Aufwand, der durch diese Beschäftigung entsteht, pauschal abgegolten werden. Auch wenn Sie erst im Laufe des Jahres das Ehrenamt aufnehmen, steht Ihnen die volle Ehrenamtspauschale zu.
Steuerliche Konsequenzen bei vergüteten Ehrenämtern
Wer für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Vergütung erhält, muss diese nur versteuern, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigt. Durch die Ehrenamtspauschale sind Einkünfte aus dem Ehrenamt bis maximal 720 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Wer seinem Verein noch mehr Gutes tun will, kann die Tätigkeitsvergütung teilweise oder gänzlich zurückspenden. Solche Rückspenden von ausgezahlten Vergütungen sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Ehrenamtliche können die
Spende in ihrer persönlichen Steuererklärung geltend machen und mindern so ihr zu versteuerndes Einkommen. Der Verein stellt über den Rückzahlungsbeitrag eine Zuwendungsbestätigung aus. Erfolgt die Spende hingegen durch Verzicht auf die Tätigkeitsvergütung, werden an den Spendenabzug erhöhte Anforderungen gestellt. So muss
vor der Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung über den Vergütungsanspruch vorliegen. Übersteigt die Vergütung die Pauschale, ist der darüber hinausgehende Betrag als Einnahme steuererhöhend zu berücksichtigen.
Da das Gemeinnützigkeitsrecht viele Besonderheiten aufweist, ist die Beratung durch einen Steuerberater günstig.
Steuerliche Konsequenzen bei unvergüteten Ehrenämtern
Viele Ehrenamtliche bekommen für ihren Einsatz keine Vergütung. Sie erhalten aber in der Regel für anfallende Kosten, etwa für Reisen oder Telefonate, einen Ausgleich. Diese Aufwendungen müssen mit Belegen nachgewiesen werden und werden daraufhin steuerfrei erstattet.
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