Die Übungsleiterpauschale

Steuerberater online: Wie das Finanzamt Ehrenamtliche unterstützt

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Wie die Ehrenamtspauschale dient auch die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ dazu, Ehrenamtliche finanziell zu entlasten, gemeinnützigen Organisationen Planungs- und Rechtssicherheit zu geben und so das Ehrenamt in Deutschland zu fördern.

Wer gilt als Übungsleiter?

Ein Übungsleiter vermittelt anderen Menschen auf persönlichem Weg Fertigkeiten, Fähigkeiten oder Kenntnisse. Dies betrifft auch die Vermittlung von Allgemeinwissen, wie beispielsweise handwerkliche Fähigkeiten. Grundlage ist die pädagogische Tätigkeit.Keine Rolle für den Erhalt der Übungsleiterpauschale spielt es, ob der Steuerpflichtige im Hauptberuf als Angestellter oder Selbstständiger arbeitet oder überhaupt erwerbstätig ist. Es können somit auch Personen von dem Steuerfreibetrag profitieren, die im steuerrechtlichen Sinn keinen Hauptberuf haben, wie etwa Hausfrauen, Rentner oder Studenten.

Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale

An den Erhalt der Übungsleiterpauschale sind wesentliche Voraussetzungen geknüpft:•    Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.•    Die nebenberufliche Tätigkeit muss sich von der hauptberuflichen Tätigkeit abgrenzen, das heißt, die nebenberufliche Tätigkeit darf nicht zu den Aufgaben des Hauptberufs gehören.•    Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgen.•    Es muss sich um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen handeln.Bei der Übungsleiterpauschale muss es sich nicht unbedingt um geringe „Aufwandsentschädigungen“ handeln, auch Spitzenhonorare können von ihr abgedeckt werden.

Welche Tätigkeiten werden von der Übungsleiterpauschale begünstigt?

Entgegen der Bezeichnung der Pauschale kann sie nicht nur von Übungsleitern in einem Sportverein in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag kann beispielsweise bei folgenden Tätigkeiten zum Tragen kommen:•    Tätigkeit   eines   Sporttrainers  oder Mannschaftsbetreuers,•    Tätigkeit eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten,•    Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung,•    Hilfsdienste durch ambulante Pflegedienste,•    Behindertentransporte,•    Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten.Nicht  in Anspruch genommen werden kann der Steuerfreibetrag dagegen für nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, für Gewerkschaften oder politische Parteien, da diese Auftraggeber nicht begünstigt sind.

Steuerliche Auswirkungen der Übungsleiterpauschale

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, dürfen bis zu 2.400 Euro pro Person und Jahr steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden, ohne dass dafür Steuern anfallen. Einnahmen aus unterschiedlichen Quellen werden dabei zusammengerechnet. Lediglich der den Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden. Sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen, unterliegt der übersteigende Teil dann auch der Sozialversicherungspflicht. Der Ersatz notwendiger Aufwendungen (z. B. für Telefon- oder Reisekosten) über die Pauschale hinaus ist zulässig.Wer seinem Verein etwas Gutes tun will, kann die Tätigkeitsvergütung zurückspenden. Solche sogenannten „Rückspenden“ von ausgezahlten Vergütungen sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.

Was ist der Unterschied zur Ehrenamtspauschale?

Die folgende Tabelle listet die Unterschiede zwischen der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale auf:

Unterschiede

Unterschiede Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Kombination von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Für dieselbe Tätigkeit darf neben der Übungsleiterpauschale nicht auch die Ehrenamtspauschale beansprucht werden. Es dürfen aber beide Vergünstigungen nebeneinander in Anspruch genommen werden, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, egal, ob diese im selben Verein oder in derselben Einrichtung ausgeübt werden.Jede Pauschale gibt es aber nur einmal, auch wenn mehrere Ehrenämter ausgeübt werden.

Kombination von Übungsleiterpauschale und geringfügiger Beschäftigung

Auch die Kombination einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannter „Minijob“) mit der Übungsleiterpauschale ist erlaubt. Dabei steht zur Wahl, ob der Jahresbetrag von 2.400 Euro pro rata mit 200 Euro monatlich oder en bloc jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung in Ansatz gebracht wird.Durch die monatliche Inanspruchnahme des Freibetrags steigt die Minijob-Verdienstgrenze de facto also von 450 Euro auf 650 Euro. Bei der Option, zunächst den ganzen Freibetrag auszuschöpfen, beginnt die geringfügige Beschäftigung offiziell erst im fünften Monat.
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