Steuerberater online: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Steuerberater online: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten. Die Zuordnung von Einkünften zu einer der Einkunftsarten ist aus mehreren Gründen von Bedeutung. Zum einen sind Einkünfte nur dann steuerbar, wenn sie einer der Einkunftsarten zuzuordnen sind. Zudem bestimmt sich aus der Zuordnung zu einer der Einkunftsarten, nach welcher Methode die Einkünfte zu ermitteln sind (Gewinnermittlung bzw.
Einnahmenüberschussrechnung). Auch die Freibeträge und Freigrenzen unterscheiden sich in den verschiedenen Einkunftsarten. Die Gewerbesteuer fällt ausschließlich auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Je nach der Zuordnung der Einkünfte zu einer der Einkunftsarten kann also die Steuerbelastung sehr unterschiedlich ausfallen.
Was sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft?
Bei dieser Einkunftsart werden Einkünfte aus solchen Tätigkeiten erfasst, die darauf abzielen, die natürlichen Kräfte des Bodens planmäßig zu nutzen und die daraus gewonnenen Erzeugnisse zu verwerten. Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zählt Betätigungen auf, die steuerlich als Ausübung einer Land- und Forstwirtschaft zu werten sind. Hierzu gehören Einkünfte aus dem selbständigen Betrieb von
• Landwirtschaft
• Forstwirtschaft
• Weinbau
• Gartenbau
• Tierzucht (innerhalb bestimmter Grenzen)
• Tierhaltung (innerhalb bestimmter Grenzen).
Ebenfalls zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören Einkünfte aus Nebenbetrieben, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen (z.B. Molkereien oder Brennereien) sowie Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben oder Teilbetrieben der Land- und Forstwirtschaft.
Voraussetzungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Für die Beurteilung der Tätigkeit ist grundsätzlich unerheblich, ob sie durch den Eigentümer des Grund und Bodens, einen Nießbraucher oder einen Pächter durchgeführt wird. Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt (analog zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb).
Besonderheiten land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 670 Euro übersteigen. Dieser Freibetrag ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro nicht übersteigt. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich beide Beträge.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen möglich. Diese Voraussetzungen sind in § 13a des Einkommensteuergesetzes zu finden.
Das Wirtschaftsjahr ist bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit
Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere, ob die Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens im Vordergrund steht.
Bei der Tierhaltung oder –zucht kommt es darauf an, ob der Steuerpflichtige die von ihm gehaltenen Tiere aus den Früchten seines Bodens theoretisch ernähren könnte. Überschreitet die Anzahl der Tiere bei der Tierzucht und –haltung bestimmte Schwellenwerte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, weil nicht mehr von einer alleinigen Verwertung der natürlichen Kräfte des Bodens ausgegangen werden kann.
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