Einnahmenüberschussrechnung für Freiberufler

Die Einnahmenüberschussrechnung bietet bestimmten Steuerpflichtigen eine vereinfachte Gewinnermittlung

Die Einnahmenüberschussrechnung bietet bestimmten Steuerpflichtigen eine vereinfachte Gewinnermittlung

Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellen?

Das Einkommensteuergesetz kennt neben dem Betriebsvermögensvergleich zur Ermittlung von Einkünften eine weitere Methode, die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung. Sie soll die Gewinnermittlung für einzelne Personengruppen erleichtern, indem sie auf die steuerliche Buchführung verzichtet. Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen, können stattdessen die Einnahmenüberschussrechnung zur Ermittlung ihrer Einkünfte aufstellen. In Betracht kommt diese Gewinnermittlungsart für Angehörige der freien Berufe und Kleingewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig Bücher führen.

Wie wird eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt?

Die Einnahmenüberschussrechnung weist den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben aus. Der Einkünfteermittlungszeitraum ist stets das Kalenderjahr. Dabei gilt prinzipiell das „Zufluss-Abfluss-Prinzip“, d.h. Einnahmen gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. „Zufluss“ ist dabei gleichbedeutend mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht; das Erlangen einer Forderung ist demnach nicht ausreichend. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip wird jedoch durchbrochen durch - Abschreibungsvorschriften - Durchlaufende Posten, d.h. Betriebseinnahmen und –ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden - Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie bestimmter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens als Betriebsausgabe erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme - Sofort-/Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (bis zu einer Wertgrenze von maximal 410 €) - Erfassung von Entnahmen und Einlagen - Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben kurze Zeit vor Beginn/nach Ende des Kalenderjahres (z.B. im Voraus gezahlte Jahresmiete)

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Betriebseinnahmen sind Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind. Jedoch sind nicht alle Erträge, die dem Grunde nach Betriebseinnahmen darstellen, bei der Gewinnermittlung (in voller Höhe) anzusetzen. Hier ist insbesondere das Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes von Bedeutung, das 40 % der Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerfrei stellt. Betriebsausgaben stellen durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen dar; die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausgaben ist steuerlich grundsätzlich irrelevant. Erforderlich ist jedoch eine Abgrenzung zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden: 1. Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind, sind auch dann Betriebsausgaben, wenn sie einen persönlichen Bezug haben. 2. Aufwendungen, die teils privat und teils betrieblich/beruflich veranlasst sind und bei denen eine leicht nachprüfbare Trennung möglich ist, sind insoweit Betriebsausgaben, als sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind. 3. Aufwendungen, die teils betrieblich/beruflich und teils privat veranlasst sind und bei denen eine leicht nachprüfbare Trennung nicht möglich ist, sind in vollem Umfang nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Im Falle steuerfreier Einnahmen ist das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu beachten, das den Betriebsausgabenabzug verbietet, soweit Ausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Voraussetzung für einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang ist die sachliche und zeitliche Beziehung zwischen den Ausgaben und Einnahmen. Fehlt diese Beziehung, z.B. weil die Ausgaben in einem anderen Veranlagungszeitraum anfallen, in dem keine entsprechenden steuerfreien Einnahmen vorliegen, greift das Abzugsverbot nicht. Ebenso greift das Abzugsverbot nicht, soweit die Ausgaben die steuerfreien Einnahmen (in einem Veranlagungszeitraum) übersteigen; d.h. der Ausgabenüberhang ist abziehbar. Betriebsausgaben, die mit Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die gemäß dem Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerbefreit sind, sind bei der Ermittlung der Einkünfte entsprechend nur zu 60 % abziehbar. Für bestimmte Betriebsausgaben (sogenannte „nichtabziehbare Betriebsausgaben“) ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, z.B. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, die Gewerbesteuer oder Zinsaufwendungen.

Unterschiede zwischen Einnahmenüberschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich

Die Einnahmenüberschussrechnung enthält keine Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen, Teilwertabschreibungen oder Rückstellungen. Zwischen einzelnen Perioden ist eine zeitliche Gewinnverlagerung möglich, über den gesamten betrachteten Zeitraum stimmt der Gewinn der Einnahmenüberschussrechnung jedoch mit demjenigen gemäß Betriebsvermögenvergleich überein. Ein Wechsel zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten ist grundsätzlich möglich, aber problematisch, da umfangreiche Korrekturen bezüglich der zeitlichen Berücksichtigung der Geschäftsvorfälle vorgenommen werden müssen, um die Gleichheit des Totalgewinns sicherzustellen.
Dieser Beitrag wurde unter Fachbeiträge abgelegt.