Buchhaltung GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der gewerbesteuerlichen Organschaft
Buchhaltung GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der gewerbesteuerlichen Organschaft
Analog zum Körperschaftsteuergesetz und zum Umsatzsteuergesetz sieht das Gewerbesteuergesetz die Möglichkeit der
Organschaft vor. Die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen und der
körperschaftsteuerlichen Organschaft sind dabei identisch. Das übergeordnete Unternehmen wird als Organträger bezeichnet, die untergeordnete Gesellschaft als Organgesellschaft oder kurz Organ. Zusammen bilden sie den Organkreis, wobei zum Organkreis des Organträgers auch mehrere Organgesellschaften gehören können.
Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets als Gewerbebetrieb. Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft wird die Tätigkeit der Organgesellschaft jedoch
nicht als selbständiger Gewerbebetrieb angesehen.
Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft
Organträger kann grundsätzlich jedes gewerbliche Unternehmen sein, das seine Geschäftsleitung im Inland hat. Neben Kapitalgesellschaften können damit auch gewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften als Organträger fungieren; für Personengesellschaften gilt allerdings die Einschränkung, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben müssen. Auch eine ins Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens im Inland gilt als inländisches Unternehmen, möglich ist somit auch ein ausländischer Organträger. Der Gewinnabführungsvertrag muss in diesem Fall unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen worden sein und die finanzielle Eingliederung muss von der inländischen Zweigniederlassung erfüllt werden.
Organgesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union und Geschäftsleitung im Inland oder eine ausländische Kapitalgesellschaft sein, soweit diese im Inland einen Gewerbebetrieb unterhält.
Eine Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft besteht, wenn die Organgesellschaft in den Organträger finanziell eingegliedert ist und sich durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den einzigen Organträger abzuführen. Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in solchem Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Zur Zählung der Stimmrechte sind unmittelbare und über eine mehrheitliche Beteiligung gehaltene mittelbare Beteiligungen zu addieren.
Um steuerrechtlich anerkannt zu werden, muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das die Organschaft erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein und in das Handelsregister eingetragen werden.
Rechtsfolgen der gewerbesteuerlichen Organschaft
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, gilt die Organgesellschaft gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers. Die Gewerbeerträge von Organträger und Organgesellschaft werden dennoch getrennt ermittelt und innerorganschaftliche Gewinnrealisierungen werden nicht eliminiert. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist anschließend dem Organträger zur Ermittlung des Steuermessbetrages zuzurechnen.
Aus der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge dürfen sich weder steuerliche Doppelbelastungen noch ungerechtfertigte Entlastungen ergeben. Dementsprechend entfällt z.B. eine Hinzurechnung von Entgelten auf Schulden für Verbindlichkeiten zwischen den zum Organkreis gehörenden Unternehmen. Zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung unterbleiben sämtliche Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes, soweit die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind.
Analog zur
körperschaftsteuerlichen Organschaft ist der Abzug von vororganschaftlich entstandenen Gewerbeverlusten der Organgesellschaft während des Bestehens der Organschaft nicht gestattet.
Aufgrund der Betriebsstättenfiktion ist der Organträger alleiniger Schuldner der Gewerbesteuer. Der einheitliche Steuermessbetrag des Organträgers ist nach Maßgabe des Zerlegungsschlüssels auf die Gemeinden zu verteilen, in denen sich Betriebe der am Organkreis beteiligten Gesellschaften befinden.
Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so kann sie den Freibetrag bei der Ermittlung des Steuermessbetrages in Anspruch nehmen, obwohl die Organgesellschaften Kapitalgesellschaften sind, denen diese Vergünstigung an sich nicht zustehen würde.
Dieser Beitrag wurde unter
Fachbeiträge abgelegt.