Steuerberater online: Wie Sie die Kosten für Fort- und Weiterbildungen steuerlich geltend machen können
Steuerberater online: Wie Sie die Kosten für Fort- und Weiterbildungen steuerlich geltend machen können
Im Gegensatz zu einer
ersten Ausbildung bzw. einem Erststudium, deren Kosten nur als Sonderausgaben und nur in begrenzter Höhe steuerlich abzugsfähig sind, sind Ausgaben für Fort- und Weiterbildungen sowie Zweitstudien deutlich leichter steuerlich geltend zu machen.
Welche Bildungsmaßnahmen gelten als Fort- bzw. Weiterbildung?
Als Fort- oder Weiterbildung im steuerrechtlichen Sinne gilt jede beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums. Dazu gehören zum Beispiel eine Umschulung, ein Zweit- oder Masterstudium oder innerbetriebliche Fortbildungen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Steuerpflichtige bereits einen
Beruf hat und die Bildungsmaßnahme objektiv erkennbar der Erwerbstätigkeit dienen soll. Ein fachlicher Zusammenhang mit dem ersten Beruf ist allerdings nicht erforderlich.
Beispiele für Fort- bzw- Weiterbildungsmaßnahmen:
• Studium nach einer Berufsausbildung
• Masterstudium nach einem Bachelorabschluss
• Anerkennungsjahr, Berufspraktikum oder beruflicher Vorbereitungsdienst nach einem Hochschulabschluss
• Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge
• Promotionsstudium
• Zweitstudium nach einem bereits abgeschlossenen Studium; bei parallel absolvierten Studiengängen gilt der zweite Studiengang als Fortbildung, sobald der erste abgeschlossen ist.
Nicht als Fort- oder Weiterbildung im steuerrechtlichen Sinne gelten allgemeine Sprach- oder Computerkurse oder Volkshochschulkurse zur privaten Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf. Diese Kosten können steuerlich daher nicht berücksichtigt werden.
Wie werden Weiterbildungskosten einkommensteuerlich behandelt?
Die Kosten für ein Zweitstudium nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder nach einem bereits absolvierten Studium sowie die Aufwendungen einer berufsbedingten Fortbildung sind in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Es ist auch möglich, die Weiterbildungskosten und die Einkünfte miteinander zu verrechnen. Dabei können im Kalenderjahr auch negative Einkünfte entstehen, die als Verlustvortrag in späteren Jahren steuermindernd wirken können.
Welche Kosten sind absetzbar?
Ebenso wie bei den Aufwendungen für eine Erstausbildung können für eine folgende Ausbildung unter anderem folgende Ausgaben abgesetzt werden:
• Lehrgangs-, Schul- und Studiengebühren,
•
Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Computer),
• Prüfungsgebühren,
• Aufwendungen für Fachliteratur und Lernmittel,
• Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
• Kosten der Unterkunft am Studienort (seit 2014 nur noch absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer
doppelten Haushaltsführung erfüllt sind),
• Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer, sofern es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet,
• Aufwendungen für beruflich bedingte Sprachkurse.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Voraussetzung für die steuerliche Abziehbarkeit der Fort- bzw. Weiterbildungskosten ist die berufliche Veranlassung der betreffenden Bildungsmaßnahme. Private Interessen an der Bildungsmaßnahme dürfen nicht vorliegen oder höchstens nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Übernahme der Fortbildungskosten durch Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten eine kostenlose Fortbildung zukommen lässt, wendet er ihnen damit einen sogenannten
geldwerten Vorteil zu, der prinzipiell versteuert werden müsste. Für die übernommenen Kosten einer Fortbildung gilt aber, dass der finanzielle Vorteil durch die Kostenübernahme steuerfrei ist, wenn die Teilnahme an der Fortbildung vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies ist erfüllt, wenn sich die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers durch die Bildungsmaßnahme erhöht. Der Arbeitgeber darf die Kosten der Fortbildung als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Fortbildung selbst entstehen, zum Beispiel Fahrtkosten, darf dieser in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Bezahlt der Arbeitnehmer die Fortbildung zunächst selbst und bekommt die Kosten später vom Arbeitgeber erstattet, dann handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Ob der finanzielle Vorteil versteuert werden muss oder nicht, hängt von der Art der ersetzten Kosten ab: Fahrt-,
Verpflegungs- und Übernachtungskosten darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Ersetzt der Arbeitgeber andere Kosten, wie z.B. Kursgebühren, handelt es sich bei den Erstattungsleistungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer seine Fortbildungskosten in voller Höhe in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Fortbildungskosten auch als Darlehen gewähren, ohne einen geldwerten Vorteil herbeizuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung ausgehandelt werden wie unter fremden Dritten.
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