Persönliche Einkommensteuerpflicht
Publiziert am 28.04.2014
von Christian Wieland
Steuerberater online: Die verschiedenen Formen der persönlichen Einkommensteuerpflicht
Steuerberater online: Die verschiedenen Formen der persönlichen Einkommensteuerpflicht
Im Einkommensteuerrecht werden fünf Formen der persönlichen Steuerpflicht unterschieden, von denen die bedeutsamsten die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG und die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG sind. Einkommensteuerpflichtig können nur natürliche Personen sein.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die natürliche Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hat sie mehrere Wohnsitze, so reicht es für die unbeschränkte Steuerpflicht aus, wenn einer dieser Wohnsitze im Inland liegt. Unter „Inland“ ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen.
Gemäß der Abgabenordnung hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die Wohnsitzbegründung muss daher auf Dauer angelegt sein. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht ausschlaggebend. Ein Wohnsitz im Inland löst stets die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht aus.
Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ist auch dann gegeben, wenn eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von sechs Monaten Dauer. Kurzfristige Unterbrechungen verhindern einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht.
Die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen, unabhängig davon, wo die Einkommensquellen belegen sind (sogenanntes „Welteinkommensprinzip“). Das Welteinkommensprinzip gilt grundsätzlich sowohl für positive als auch für negative Einkünfte.
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auch auf deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Lohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.
Die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG erstreckt sich auch auf die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Angehörigen, die entweder ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind oder keine bzw. nur solche Einkünfte erzielen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bestehen bei der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich keine Unterschiede zur unbeschränkten Steuerpflicht.
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
§ 1 Abs. 3 EStG räumt ein Wahlrecht ein, nach dem sich Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unter bestimmten Voraussetzungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen können, soweit sie inländische Einkünfte erzielen. Das Wahlrecht muss für jedes Kalenderjahr erneut ausgeübt werden. Voraussetzung der Wahlrechtsausübung ist, dass die weltweiten Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro nicht überschreiten.
Bei der Einkünfteermittlung sind sämtliche bei unterstellter Inlandsbesteuerung anzusetzenden inländischen und ausländischen Einkünfte zu berücksichtigen, d.h. es können ggf. auch Pauschbeträge und Freibeträge Anwendung finden. Bei Unsicherheit ist eine Beratung durch einen Steuerberater günstig.
Bei der antragsgebundenen unbeschränkten Steuerpflicht findet das Welteinkommensprinzip keine Anwendung; die Wirkung bleibt auf die Besteuerung der inländischen Einkünfte beschränkt. Für EU- und EWR-Bürger räumt das Einkommensteuerrecht weitergehende Vergünstigungen im Zusammenhang mit im EU- oder EWR-Ausland lebenden Angehörigen ein. Neben der entsprechenden Staatsangehörigkeit muss der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein oder zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert haben. Die Vergünstigungen ermöglichen die Anwendung des Realsplittings für Unterhaltsleistungen, des Abzugs von Renten und dauernden Lasten und der Zusammenveranlagung.
Beschränkte Steuerpflicht
Die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG knüpft an Quellen im Inland an. Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind nur steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Das wesentliche Merkmal der beschränkten Steuerpflicht ist, dass nur die inländischen Einkünfte zur Einkommensteuer herangezogen werden. Welche Einkünfte als inländische Einkünfte gelten, ist in § 49 EStG abschließend aufgezählt. Die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bleiben bei dieser Form weitgehend unberücksichtigt; es obliegt dem Wohnsitzstaat, diesen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG wird durch § 5 des Außensteuergesetzes für solche Personen erweitert, die
• innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beendigung ihrer unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre lang als deutsche Staatsangehörige unbeschränkt steuerpflichtig waren,
• in ein Land mit niedriger Besteuerung ausgewandert sind und
• auch danach noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben.
Diese Personen sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss des Jahres der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht über die beschränkte Steuerpflicht hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-7, die nicht ausländische Einkünfte sind. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich dabei nach dem Welteinkommen (Progressionsvorbehalt).
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