Steuerberater online: Steuerpflichtige sollten Einkommensteuerbescheid auf Fehler prüfen
Steuerberater online: Steuerpflichtige sollten Einkommensteuerbescheid auf Fehler prüfen
Viele Steuerbescheide weisen Fehler auf, die den Steuerzahler unter Umständen eine Menge Geld kosten können. Dieser Artikel erläutert daher, wie Sie Ihren Einkommensteuerbescheid prüfen können, um mögliche Fehler zu entdecken.
Wie oft kommen fehlerhafte Steuerbescheide vor?
Die Stiftung Warentest ermittelte eine Quote fehlerhafter Steuerbescheide von 20 %, der Bund der Steuerzahler geht sogar von einem Drittel fehlerhafter Steuerbescheide aus. Daher sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs recht gut. Es ist unbedingt ratsam, von der Steuererklärung eine Kopie zu erstellen, damit eventuelle Fehler im Steuerbescheid entdeckt werden können.
Welche formalen Punkte sollte der Steuerpflichtige prüfen?
Zunächst ist ein Steuerbescheid auf seine
formale Richtigkeit zu prüfen. Hierbei gilt es beispielsweise zu kontrollieren, ob die Steuer-Identifikationsnummer und die Adresse korrekt sind. Besonders wichtig ist die Prüfung der Bankverbindung des Steuerzahlers: Falls der Steuerpflichtige es versäumt, dem Finanzamt die richtige Bankverbindung mitzuteilen und geht die Steuererstattung daraufhin dem falschen Empfänger zu, hat der rechtmäßige Empfänger keinen Anspruch auf eine erneute Erstattung durch das Finanzamt.
Ferner ist zu prüfen, ob der Steuerbescheid innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren ergangen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben wurde. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf in der Regel kein Steuerbescheid mehr erlassen werden.
Steuerbescheide enthalten sehr häufig Nebenbestimmungen wie Vorläufigkeitsvermerke oder Nachprüfungsvorbehalte. Bei der Frage nach deren Rechtmäßigkeit kann eine Beratung durch einen Steuerberater günstig sein.
Welche materiellen Punkte sollte der Steuerpflichtige prüfen?
Nach der formalen Prüfung steht die
materiell-rechtliche Prüfung des Steuerbescheides an. Hierbei ist zu prüfen, ob es Abweichungen zwischen der Steuererklärung und dem Steuerbescheid gibt und ob diese begründet sind.
Prüfen Sie zunächst, ob die Kommata bei Zahlen richtig gesetzt sind oder ob es Zahlendreher gibt. Vergleichen Sie die vom Finanzamt ausgerechnete Erstattung oder Nachzahlung mit der Vorausberechnung Ihrer Steuersoftware. Prüfen Sie auch die Angaben, die dem Finanzamt von Rentenversicherungsanstalten, Versicherungen, Arbeitsagenturen,
Banken und dergleichen übermittelt wurden. Auch die Angaben der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers sollten mit dem Kontrollausdruck verglichen werden, der dem
Arbeitnehmer am Ende des Jahres vom Arbeitgeber zugeht. Kontrollieren Sie, ob eine geleistete Einkommensteuervorauszahlung oder einbehaltene Lohnsteuer zutreffend berücksichtigt wurde.
Die Höhe der Einnahmen und der Abzugsbeträge sollten ebenfalls überprüft werden. Zu den Abzugsbeträgen gehören unter anderem die Werbungskosten für Arbeitnehmer, beispielsweise für
Fahrten zur Arbeit,
Spenden und außergewöhnliche Belastungen wie
Krankheitskosten. Vergewissern Sie sich, dass eventuelle Freibeträge wie der
Behindertenpauschbetrag berücksichtigt wurden.
Ferner sind die Günstigerprüfungen, vor allem beim
Kindergeld/Kinderfreibetrag, bei Vorsorgeaufwendungen und bei
Kapitalerträgen zu kontrollieren. Das Finanzamt muss selbst prüfen, ob für Eltern der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld vorteilhafter ist.
Besondere Beachtung verdienen auch die Erläuterungen zur Festsetzung, in denen das Finanzamt darlegen muss, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Angaben im Steuerbescheid von denen in der Steuererklärung abweichen. Hier sollten Sie aufmerksam prüfen, ob die Abweichungen nachvollziehbar und rechtmäßig sind. Häufig finden Sie hier auch Hinweise für den Fall, dass Sie noch
Belege beim Finanzamt nachreichen sollen. Haben die Finanzbeamten nicht angegeben, warum sie bestimmte Ausgaben nicht anerkannt haben, ist dies ein gutes Argument für einen Einspruch.
Welche Hilfsfunktionen bietet ELSTER?
Hat der Steuerpflichtige seine Steuererklärung mit Hilfe des ELSTER-Programmes erstellt, besteht die Möglichkeit, nach der Übertragung eine (rechtlich nicht bindende) Berechnung anzeigen zu lassen, die anhand der eingegeben Daten eine vorläufige Steuernachzahlung bzw. –erstattung anzeigt. Zudem bietet ELSTER eine Vergleichsfunktion zwischen ebendieser vorläufigen Berechnung und dem endgültigen Steuerbescheid, falls der Steuerpflichtige der
elektronischen Zustellung des Steuerbescheides zugestimmt hat. Dieser sogenannte „Bescheidabgleich“ besitzt ebenfalls keine rechtliche Bindungswirkung, kann aber hilfreich sein, grobe Fehler im Steuerbescheid schnell zu erkennen.
Was ist bei einem fehlerhaften Steuerbescheid zu tun?
Enthält der Steuerbescheid einen Zahlendreher oder wurde etwas übersehen, lässt sich dies durch einen Anruf beim zuständigen Beamten und einen Antrag auf schlichte Änderung oder das Nachreichen von Belegen beheben. Weist der Steuerbescheid gravierendere Fehler auf, kann der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Erhalt
Einspruch einlegen. Hierbei ist es ratsam, nur die Korrektur einzelner Punkte einzufordern statt eines generellen Einspruchs. Im Fall eines generellen Einspruchs prüft das Finanzamt den Bescheid nämlich noch einmal vollständig, wobei auch andere Sachverhalte neu bewertet werden können, sodass der korrigierte Steuerbescheid nachteiliger für den Steuerzahler ausfallen kann als der ursprüngliche. In diesem Fall werden Sie allerdings vorher benachrichtigt und können den Einspruch zurückziehen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist ist die
Korrektur eines fehlerhaften Bescheides nur noch eingeschränkt möglich.
Entdeckt der Steuerpflichtige, dass er bei der Steuererklärung versehentlich selbst unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, so ist er verpflichtet, dem Finanzamt eine korrigierte Steuererklärung vorzulegen; anderenfalls würde er sich der
Steuerhinterziehung schuldig machen. Hat sich dagegen das Finanzamt zugunsten des Steuerzahlers geirrt, braucht dieser das Finanzamt darauf nicht hinzuweisen. Das Finanzamt selbst darf offensichtliche Fehler allerdings nachträglich korrigieren.