Selbstanzeige bei Steuerdelikten
Publiziert am 04.08.2014
von Christian Wieland
Steuerberater online: Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Steuerberater online: Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
In den vergangenen Monaten war die Möglichkeit der Straffreiheit von Steuerdelikten bei Selbstanzeige aufgrund prominenter Fälle in aller Munde.
Was ist eine Selbstanzeige?
Bei Steuerhinterziehung kann eine Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass man straffrei bleibt. Der Gesetzgeber hat die Selbstanzeige eingeführt, um dem Finanzamt bisher verheimlichte Geldmittel zu erschließen.
Die Abgabenordnung sieht in § 371 eine Straffreiheit bei Steuerhinterziehung vor, wenn der Steuerpflichtige zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart gegenüber dem Finanzamt in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Selbstanzeige wirksam?
Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ergeben sich aus § 371 der Abgabenordnung. Danach muss die Selbstanzeige rechtzeitig abgegeben werden und vollständig sein.
Als unverjährt gelten Steuerstraftaten innerhalb der folgenden Fristen:
- einfache Steuerstraftaten verjähren nach fünf Jahren,
- besonders schwere Fällen der Steuerhinterziehung nach zehn Jahren,
- Nachforderungsansprüche des Finanzamts verjähren regelmäßig nach zehn Jahren.
Vollständig bedeutet, dass der Betroffene wirklich alle Guthaben und Konten bekanntgeben und alle relevanten Zeiträume benennen muss. Die Besteuerungsgrundlagen müssen in tatsächlicher Höhe angegeben und ggf. nachgewiesen werden. Sofern keine exakten Zahlen vorliegen, kann dem Finanzamt eine begründete vorläufige Schätzung der Steuer mitgeteilt werden. Unvollständige Selbstanzeigen wirken nicht strafbefreiend. Ferner muss der Betroffene die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen fristgerecht nachzahlen.
Adressat der Selbstanzeige ist immer das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt. Eine bestimmte Form ist für die Selbstanzeige nicht vorgesehen. Weil die Selbstanzeige jedoch erfordert, dass unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt werden, empfiehlt es sich, die Selbstanzeige in jedem Fall schriftlich zu erklären.
Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?
Ausgeschlossen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Vorliegen eines sogenannten „Sperrgrundes“. Gesetzliche Ausschlussgründe sind:
- die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung,
- die Entdeckung der Tat durch das Finanzamt,
- das Erscheinen eines Prüfers des Finanzamts zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder
- die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens.
Was sind die Konsequenzen einer Selbstanzeige?
Ist die Selbstanzeige rechtlich wirksam, so tritt Straffreiheit ein, d.h. es wird kein Strafverfahren durchgeführt. Die hinterzogenen Steuern müssen zuzüglich sechs Prozent Zinsen pro Jahr innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt werden. Jedes einzelne Jahr, für das man Steuern hinterzogen hat, gilt als eine Tat, für die eine Strafe angesetzt wird. Liegt der Betrag pro Jahr über 50.000 Euro, müssen nochmal fünf Prozent der hinterzogenen Summe gezahlt werden, um nicht strafrechtlich verfolgt zu werden.
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