Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen nicht mindern
Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen nicht mindern
Für die Ermittlung des Jahresüberschusses ist es unerheblich, ob und wie das Einkommen verwendet wird. Daher ist der Jahresüberschuss, der die Ausgangsgröße für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bildet, bei der Erstellung des Jahresabschlusses um bestimme Vorgänge zu korrigieren. Hierzu gehören steuerfreie Einnahmen, nicht abziehbare Betriebsausgaben sowie Vorgänge, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, d.h. verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen.
Was sind verdeckte Gewinnausschüttungen?
Gewinnausschüttungen sind der Teil des Gewinns, den eine Kapitalgesellschaft an ihre Anteilsinhaber ausschüttet. Sie stellen eine Einkommensverwendung dar und dürfen daher den Jahresüberschuss bzw. –fehlbetrag nicht mindern. Da offene Gewinnausschüttungen (d.h. solche aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Beschlusses) von vornherein nicht als Aufwand erfasst werden, müssen sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch nicht korrigiert werden. Anders verhält es sich mit
verdeckten Gewinnausschüttungen, d.h. solchen, die nicht unmittelbar als Ausschüttung erkennbar sind. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen und andere Vermögensvorteile, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Sie wurden beim Erstellen des Jahresabschluss zunächst als Aufwand bzw. Betriebsausgabe erfasst und sind daher dem Jahresüberschuss wieder hinzuzurechnen.
Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin bestehen, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird.
Die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung ergibt sich aus der Trennung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilsinhaber. Aufgrund der eigenen Rechtssubjektivität der Kapitalgesellschaft kann der Anteilsinhaber neben gesellschaftsrechtlichen auch zivilrechtliche Beziehungen zur Gesellschaft begründen, die grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sind.
Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung
Das Körperschaftsteuergesetz geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn ein Geschäftsvorfall alle folgenden Merkmale erfüllt:
• Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der Gesellschaft, d.h. ohne den betreffenden Geschäftsvorfall wäre das bilanzielle Vermögen der Gesellschaft höher ausgefallen.
• Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; diese ist anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte.
• Auswirkung auf die Höhe des Jahresüberschusses bzw. –fehlbetrages,
• Kein gesellschaftsrechtlicher Gewinnverwendungsbeschluss, d.h. keine offene Gewinnausschüttung.
Formen der verdeckten Gewinnausschüttung
Nach den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen können unterschieden werden:
• Dienstverhältnisse: Der Anteilsinhaber ist als Angestellter der Kapitalgesellschaft tätig. Ist das Gehalt unangemessen, stellt der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Anteil eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
• Darlehensverhältnisse: Der Anteilsinhaber erhält von der Gesellschaft ein zinsloses oder niedrig verzinsliches Darlehen oder die Gesellschaft zahlt dem Anteilsinhaber einen unangemessen hohen Zins für sein Darlehen an die Gesellschaft. Ebenfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn für ein Darlehen der Gesellschaft an den Anteilsinhaber entweder keine Rückzahlung oder eine ungewöhnlich lange Laufzeit vereinbart wird. Denkbar ist auch, dass ein ursprünglich „echtes“ Darlehen von der Gesellschaft an den Anteilsinhaber nicht zurückgezahlt wird.
• Lieferungsverhältnisse/Veräußerungsgeschäfte: Die Gesellschaft liefert zu einem zu niedrigen Preis oder erwirbt zu einem überhöhten Preis.
• Rechtsverzichte: Die Gesellschaft verzichtet z.B. auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anteilsinhaber.
Korrekturen bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Zweck des Aufgreifens verdeckter Ausschüttungen ist das Erfassen des objektiv richtigen steuerlichen Erfolges der Körperschaft. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind oder mit der Erzielung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen in Zusammenhang stehen, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen.
Auf Ebene der Gesellschaft muss daher eine außerbilanzielle Hinzurechnung zum Einkommen in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgen. Um den Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung zu bemessen, ist bei Wirtschaftsgütern von deren gemeinem Wert und bei Nutzungsüberlassungen von der erzielbaren Vergütung auszugehen.
Beim Gesellschafter stellt der Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung Einkünfte aus
Kapitalvermögen dar.
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