Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhard- und -software ab 2021 aktualisiert. Grundsätzlich besteht das BMF auf eine Nutzungsdauer von Hard- und Software von nur einem Jahr. Das BMF macht aber deutlich, dass Steuerpflichtige auch von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer abweichen können.
Auch zu beachten ist, dass Computerhardware und -software wie alle anderen abnutzbaren Vermögenswerte/ Wirtschaftsgüter im Allgemeinen über ihre Nutzungsdauer hinausgehen. Das BMF hat im vergangenen Jahr in einem Schreiben mitgeteilt, dass die einjährige Nutzungsdauer von Hard- und Software zugrunde gelegt werden könne.
Das beinhaltet der aktuelle BMF-Schreiben an 2021:
- BMF hält an der Methode der Basis einer einjährigen Nutzungsdauer fest. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die darauf basierende Abschreibung weder eine Sonderform der Abschreibung, noch eine neue Abschreibungsmethode, noch eine Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist.
Aus der Anmerkung kann man sich auch entnehmen, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt. Daraus kann man schließen, dass Soft- und Hardware keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Überschreiten sie also die Geringwertgrenze von 800€, dürfen sie nicht als solche gezählt werden.
- Steuerpflichtige können von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer abweichen, dies sollte jedoch nicht zur Abstimmung stehen.
- Steuerpflichtige können auch andere Abschreibungsmethoden anwenden.
- Hard- und Software müssen in das Inventar des Anlagevermögens aufgenommen werden.
- Die Abschreibung beginnt mit dem Kauf oder der Herstellung von Soft- und Hardware. Das BMF hat jedoch keine Einwände, wenn die Abschreibung über die einjährige Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben wird.
HINWEIS: Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Soft- und Hardware, die für sogenannte Überschusseinnahmen verwendet werden, wie z. B. Mieteinnahmen oder Einkünfte aus Erwerbstätigkeit