Steuerberater online: Ab dem 1. Januar gelten neue Regelungen für Steuerzahler
Steuerberater online: Ab dem 1. Januar gelten neue Regelungen für Steuerzahler
Ab dem 1. Januar 2016 treten einige Änderungen im deutschen Steuerrecht in Kraft. Dieser Artikel stellt die wesentlichen Neuerungen vor.
Abbau der „kalten Progression“
Der Grundfreibetrag, bis zu dem ein Einkommen nicht der Einkommensteuer unterworfen wird, wird für 2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro angehoben und steigt ab 2016 auf 8.652 Euro. Darüber hinaus sollen zum 1. Januar 2016 die Tarifeckwerte der Einkommenssteuer um 1,48 Prozent „nach rechts“ verschoben werden, um die erwartete Inflationsrate 2014 und 2015 auszugleichen.
Finanzielle Erleichterungen für Familien und Alleinerziehende
Im Sommer 2015 hatte der
Bundesrat das Familienleistungs-Paket beschlossen, das einen Anstieg des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages beinhaltet.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde bereits im Juli 2015 um 144 Euro pro Kind erhöht und wird 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro steigen. Zurzeit gilt pro Kind und Jahr ein Kinderfreibetrag von 4.368 Euro zuzüglich eines Betreuungsfreibetrags von 2.640 Euro. Der Kinderfreibetrag erhöht sich für 2015 auf 2.256 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.512 Euro (Elternpaar), für 2016 auf 2.304 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.608 (Elternpaar). Der Kinderzuschlag für Geringverdiener wird zum Juli 2016 um 20 Euro auf bis zu 160 Euro pro Monat steigen.
Das Kindergeld wird von monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte und 215 Euro ab dem vierten Kind um vier Euro ab 2015 und weitere zwei Euro ab 2016 angehoben. Zudem müssen zukünftig die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird angehoben und steigt rückwirkend für 2015 um 300 Euro auf 1.608 Euro im Jahr bei einem Kind. Ab 2016 steigt der Freibetrag für Alleinerziehende mit einem Kind erneut um 300 Euro auf insgesamt 1.908 Euro pro Jahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag nochmals um jeweils 240 Euro.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen
Ab dem 1. Januar 2016 steigt die
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 6.050 Euro auf 6.200 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze Ost von 5.200 auf 5.400 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 54.900 Euro auf 56.250 Euro jährlich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt als neue Beitragsbemessungsgrenze 7.650 Euro (West) bzw. 6.650 Euro (Ost) im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 Euro im Jahr festgesetzt.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich bundeseinheitlich von 54.900 Euro auf 56.250 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 49.500 Euro auf 50.850 Euro im Jahr.
Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge
Elektroautos, die ab dem 1. Januar 2016 zugelassen werden, sind nur noch fünf Jahre von der Steuer befreit statt wie bisher zehn Jahre. Bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2015 gelten weiterhin zehn Jahre Steuerbefreiung. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
Abbau von Bürokratie für kleine Unternehmen
Zum 1. Januar 2016 werden die Grenzbeträge für die
handelsrechtliche und die
steuerrechtliche Buchführungspflicht angehoben. Dadurch fallen weniger kleine Unternehmen als bisher unter die Buchführungspflicht. Für die Umsätze gilt nunmehr ein Schwellenwert von mehr als 600.000 Euro pro Wirtschaftsjahr; bisher lag die Grenze bei 500.000 Euro. Für Gewinne aus
Gewerbebetrieb und
Land- und Forstwirtschaft gilt ein Schwellenwert von mehr als 60.000 Euro pro Wirtschaftsjahr statt wie bisher 50.000 Euro.
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