Die allgemeine Preissteigerung macht sich überall bemerkbar – ob privat oder unternehmerisch. Die Finanzverwaltung hat im Zuge dessen nun die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit wurde von der Finanzverwaltung angehoben.
Wie war die Betriebsausgabenpauschale bisher geregelt?
Für bestimmte Berufsgruppen gewährte die Finanzverwaltung (laut H 18.2 EStH) eine Betriebsausgabenpauschale:
Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit bezieht sich dies auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 € jährlich.
Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei Vortrags- Lehr- und Prüfungstätigkeiten gewährt sie dies auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich - soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt. Dieser Höchstbetrag von 614 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Gute Nachrichten ab Veranlagungszeitraum 2023!
Laut Schreiben der Finanzverwaltung können die Betriebsausgaben ab dem Veranlagungsjahr 2023 wie folgt pauschaliert werden:
Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit gewährt sie dies auch weiterhin auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit. Der Höchstbetrag steigt aber auf 3.600 € jährlich.
Bei den oben genannten Nebentätigkeiten sowie Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeiten bleibt es ebenfalls bei den 25 % der Betriebseinnahmen. Der Höchstbetrag erhöht sich hier auf 900 € jährlich - er kann auch weiterhin nur auf eine dieser Nebentätigkeiten gewährt werden.
Die Finanzverwaltung weist abschließend darauf hin, dass der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben durchaus nachweisen kann. Das BMF-Schreiben vom 21.1.1994 ist jedoch letztmalig im Veranlagungsjahr 2022 anwendbar.