Die Kosten für die Betreuung der Kinder sind für viele Familien und Alleinerziehende ein ernst zu nehmender finanzieller Posten in der monatlichen Haushaltsplanung. Umso größer ist die Freude, wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, diese Kosten zu bezuschussen. Was
muss man über diese Extraleistung wissen? Und muss man diese auch versteuern?
Generell können Arbeitgeber Leistungen für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung von nicht schulpflichtigen Kindern anbieten, welche zusätzlich zum normalen Gehalt ausgezahlt werden.
Die Voraussetzungen:
- Das Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht im eigenen Haushalt betreut.
- Die Betreuungseinrichtung ist für die Betreuung des Kindes geeignet.
- Sie können nachweisen, dass die Zuschüsse für die Kinderbetreuung verwendet wurden.
Arbeitgeberleistung zur Unterbringung der Kinder sind steuerfrei.
Nach Paragraph § 3 Nr. 33 EStG gilt: Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeitenden, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbringt, sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zuschüsse zur Kinderbetreuung sind sogar in voller Höhe steuerfrei.
Im Gegensatz zum Abzug der Kinderbetreuungskosten mit 2/3 der Kosten und maximal 4.000 € in der Steuererklärung, ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse in der Höhe nicht begrenzt.
Das bedeutet, dass auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven
Privateinrichtungen steuerfrei genutzt werden können. Allerdings können nur die tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten lohnsteuerfrei gezahlt werden. Alle Beträge, die darüber hinausgehen, sind steuerpflichtig. Begünstigt werden dabei sowohl Sachleistungen wie Betriebs-Kitas, als auch Geldleistungen wie Zuschüsse zu Kita-Gebühren. Bei Barzuschüssen gilt es die korrekte Verwendung durch die Arbeitnehmer nachzuweisen.
Der Arbeitgeber hat diese Nachweise dann als Original-Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Die Ausnahme: Betreuung im eigenen Haushalt.
Eine Einschränkung für die Regelung zur Steuerfreiheit gilt für die Kosten der Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt: Diese können nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.
Auch die finanzielle Unterstützung beim Unterricht eines Kindes oder Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, wie z. B. ein Transport zwischen Wohnung und Kita, sind nicht steuerfrei (R 3.33 Abs. 2 LStR).
Wichtig: steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse kürzen abzugsfähige Ausgaben.
Der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung setzt Aufwendungen voraus, durch welche die Betroffenen tatsächlich wirtschaftlich belastet sind. Deshalb werden nach der Rechtsprechung die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten final um die steuerfreien
Arbeitgeberzuschüsse gekürzt.