Steuerberater online: Wer darf seine Arbeitskleidung von der Steuer absetzen?
Steuerberater online: Wer darf seine Arbeitskleidung von der Steuer absetzen?
Viele Arbeitnehmer und Selbständige verfügen über eine besondere Garderobe für ihre berufliche Tätigkeit. Allerdings darf nicht jeder seine Arbeitskleidung von der Steuer absetzen. Dieser Artikel verrät, ob Sie Ihre Arbeitskleidung steuerlich geltend machen können oder nicht.
Wie kann Arbeitskleidung steuerlich geltend gemacht werden?
Handelt es sich bei der Kleidung zweifelsfrei um Arbeitskleidung im steuerlichen Sinne, so können sowohl Angestellte als auch selbstständige Unternehmer die Kosten für Anschaffung, Reinigung und Reparatur von der Steuer absetzen. Für Angestellte kommt der Abzug als
Werbungskosten, für selbstständige Gewerbetreibende beziehungsweise Freiberufler kommt der Abzug als
Betriebsausgaben in Betracht.
Abziehbar sind dabei entweder die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben oder eine Pauschale. Dabei gilt, dass die Reinigungskosten das Schicksal der Anschaffungskosten teilen; das heißt, sind diese abzugsfähig, gilt das auch für die Reinigung und Instandhaltung der Kleidung. Wird Berufskleidung beschädigt oder geht verloren, erkennen die Finanzbehörden auch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung an.
Wenn Sie typische Berufskleidung zu Hause in der privaten Waschmaschine waschen, dürfen Sie die Reinigungskosten schätzen. Dabei spielt es für die steuerliche Anerkennung keine Rolle, ob sie private Wäsche gemeinsam mit der Berufskleidung waschen.
Wenn Sie die Bekleidungskosten nicht einzeln nachweisen wollen oder können, sollten Sie einen pauschalen Betrag von 110,00 Euro für Reinigung und Anschaffung von Berufskleidung ansetzen. Diesen Betrag erkennen die Finanzämter für Arbeitsmittel auch ohne Belege an. Der Vorteil der Pauschale besteht darin, dass Sie keine Rechnung vorlegen müssen. Auf diese Pauschale besteht allerdings kein Rechtsanspruch, das heißt, das Finanzamt erkennt diese nur an, wenn glaubhaft ist, dass Sie Berufskleidung tragen.
Diese Grundsätze zum Werbungskostenabzug gelten auch für Selbstständige, die typische Arbeitskleidung kaufen. Deren Aufwendungen für Arbeitskleidung stellen also nur dann Betriebsausgaben dar, wenn sie bei einem Arbeitnehmer auch als Werbungskosten abzugsfähig wären.
Was gilt als Arbeitskleidung im steuerlichen Sinne?
Um typische Arbeitskleidung handelt es sich dann, wenn die Kleidung wegen ihrer Beschaffenheit zur beruflichen Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig ist. Dazu zählt auch bürgerliche Kleidung, wenn sie berufstypisch ist (z.B. weiße Kleidung bei Heilberufen).
Arbeitskleidung liegt nicht bereits dann schon vor, wenn normale Freizeitkleidung auch während der beruflichen Tätigkeit getragen wird. Vielmehr muss es sich um Kleidungsstücke handeln, die üblicherweise
nicht in der Freizeit getragen werden. Sofern die Kleidung auch außerhalb der Berufsausübung getragen werden kann, handelt es sich um bürgerliche Kleidung, deren Kosten steuerlich nicht abziehbar sind. Arbeitskleidung liegt selbst dann nicht vor, wenn bürgerliche Kleidung eigens für die berufliche Tätigkeit gekauft wurde und auch tatsächlich nur während des Dienstes getragen wird.
Beispiele für Arbeitskleidung
Als Arbeitskleidung werden beispielsweise anerkannt:
- berufliche Schutzbekleidung jeder Art, z.B. Laborkittel, Sicherheitsschuhe;
- Uniformteile bei Uniformträgern und Dienstkleidung mit Dienstabzeichen;
- Amtstrachten bei Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten;
- Sportkleidung bei Sportlehrern;
- weiße Berufskleidung bei Heilberufen;
- Frack bei Orchestermusikern.
Hingegen können die Kosten für den Kauf und die Reinigung eines schwarzen Anzugs normalerweise nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, weil das Tragen von schwarzen Anzügen bei feierlichen privaten Anlässen üblich ist. Jedoch werden die schwarzen Anzüge von Geistlichen und Bestattern als Arbeitskleidung anerkannt.
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