Aufwendungen für Schmerzensgeldprozesse nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Steuerberater online: Prozesskosten nur unter engen Voraussetzungen steuerlich absetzbar

Steuerberater online: Prozesskosten nur unter engen Voraussetzungen steuerlich absetzbar

In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess nicht als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abziehbar sind, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Grundsätzlich werden private Ausgaben eines Steuerpflichtigen steuerlich nicht berücksichtigt. Bestimmte Aufwendungen können jedoch bei der Einkommensteuererklärung als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden und so das zu versteuernde Einkommen verringern. Das Einkommensteuergesetz definiert außergewöhnliche Belastungen als Aufwendungen, die dem betreffenden Steuerzahler zwangsläufig in größerer Höhe als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.Das Einkommensteuergesetz sieht jedoch eine zumutbare Eigenbelastung vor, die abhängig ist vom Einkommen, Familienstand und Kinderzahl des Steuerpflichtigen. Nur jene außergewöhnlichen Belastungen, die diese zumutbare Eigenbelastung übersteigen, senken die Einkommensteuerlast.Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die das Einkommensteuerrecht anerkennt, gehören beispielsweise:    
  • Krankheitskosten;
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  • Pflegekosten für die Eltern, soweit nicht durch eine gesetzliche oder private Pflegeversicherung gedeckt;
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  • Aufwendungen für Unterhalt, soweit nicht schon als Sonderausgaben angegeben;
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  • Kosten eines Zivilprozesses, soweit es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Wie hoch ist die zumutbare Eigenbelastung?

Je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl des Steuerpflichtigen gelten zwischen einem und sieben Prozent der gesamten Einkünfte, auch Miet- oder Zinseinnahmen, als zumutbare Eigenbelastung:

Zumutbare
Zumutbare Eigenbelastung

Einkommensteuerliche Behandlung von Prozesskosten vor 2015

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 nahm der Bundesfinanzhof die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten bereits dann an, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, d.h. wenn ein Erfolg mindestens genauso wahrscheinlich war wie ein Misserfolg, und nicht mutwillig erschien. Dieses Urteil wurde damit begründet, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren seien. Damit entstünden die Kosten für Zivilprozesse sowohl für den Kläger wie auch für den Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses zwangsläufig.

Einkommensteuerliche Behandlung von Prozesskosten ab 2015

Seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung revidierte der Bundesfinanzhof im Jahre 2015. Fortan galten die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich menschlichen Lebens berührt. Weiterhin strittig ist diese Frage beispielsweise bei den Gerichtskosten für eine Ehescheidung.

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes

In seinem kürzlich ergangenen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Prozesskosten anlässlich einer Einklagung von Schmerzensgeldansprüchen nicht als außergewöhnliche Belastungen im einkommensteuerlichen Sinne anzuerkennen sind. Zur Begründung des Urteils führte der Bundesfinanzhof aus, dass Schmerzensgeldansprüche einen immateriellen Schaden des Geschädigten ausgleichen sollen. Immaterielle Schäden betreffen jedoch nicht den existenziellen Bereich und gefährden nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen. Sind die Kosten für einen Zivilprozess teilweise als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu berechnen.Im verhandelten Fall hatte der verwitwete Kläger den Frauenarzt seiner an einem Krebsleiden verstorbenen Ehefrau wegen eines Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld verklagt. Der Kläger machte die von ihm im Streitjahr gezahlten Kosten des Zivilprozesses gegen den Arzt in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen auch nach Einspruch des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
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