Die #Energiewende ist eine der wichtigsten Herausforderungen unserer Zeit. Und immer Menschen haben Interessen, den #Klimawandel aktiv mitzugestalten – zum Beispiel durch die Errichtung einer nachhaltigen Photovoltaik-Anlage. Und obwohl die hohen EEG-Einspeisevergütungen für diese nachhaltige Schlüsseltechnologie auslaufen, sind Photovoltaik-Anlagen neben dem Anreiz ins Geschäft mit den
erneuerbaren Energien einzusteigen, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer (und institutionelle Investoren) aufgrund der gesunkenen Anlagenpreise oder der Reduzierung der eigenen Stromkosten besonders attraktiv.
Aber hätten Sie gewusst, dass sich durch eine solche PV-Anlage auch steuerlich einiges für Sie ändert?
Doch durch die Anschaffung einer Photovoltaikanlage kommen zahlreiche Steuerpflichtige nämlich erstmalig mit den Gewinneinkünften (Einkünften aus Gewerbebetrieb) in Kontakt – und auch den damit verbundenen steuerlichen Verpflichtungen. Denn sobald Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz eigespeist wird, wird man auch als Privatperson unternehmerisch tätig. Das hat steuerliche Konsequenzen.
Wichtige Fragen sind unter anderem:
Was muss Solarstrom überhaupt versteuert werden, wann nicht?
Wird die Anlage gewerblich oder privat betrieben?
Wann muss man für eine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?
Wie kann oder wird jeweils besteuert?
Wann muss Einkommenssteuer abgeführt werden?
Wann ist Umsatzsteuer zu entrichten?
Und welche steuerlichen Vorteile kann man mit einer solchen Anlage für sich geltend
machen?
Ein Ausblick auf ausgewählte steuerlich relevante Punkte
Durch das neu geschaffene Liebhabereiwahlrecht des Bundesfinanzministeriums unterliegen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung vom maximal 10,0 kW seit dem Veranlagungszeitraum 2021 (ggf. rückwirkend) regelmäßig nicht mehr der Ertragsbesteuerung.
Kann oder wird das Liebhabereiwahlrecht nicht in Anspruch genommen, findet regelmäßig die Einnahmen-Überschussrechnung zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Anwendung. Hierbei gilt es bei der Einnahmen-Überschussrechnung im Besonderen die Zehn-Tage-Regelung im Blick zu behalten und den Umstand, dass die Umsatzsteuer zu Betriebsausgaben respektive Betriebseinnahmen führt. Im Hinblick auf die Anschaffung oder Herstellung der Photovoltaik-Anlage können derzeit durch degressive Abschreibung, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bereits 66,25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten ergebnismindernd geltend gemacht werden.
Auch Personen, die bisher nicht unternehmerisch tätig geworden sind, werden durch die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage regelmäßig umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die für Zwecke der Einkommensteuer geschaffene Vereinfachungsregelung des Liebhabereiwahlrechts gilt nicht für die Umsatzsteuer. Anlagenbetreiber, die eine Umsatzsteuerpflicht gewählt haben, müssen daher auch bei Stellung eines Antrags auf Einordnung als „Liebhaberei“ nach wie vor Umsatzsteuererklärungen abgeben und für den Stromverkauf aus der Anlage Umsatzsteuer abführen. Die mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung einhergehende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs führt zu Liquiditätsvorteilen und verbessert die Amortisation einer Photovoltaikanlage. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelungen ist daher im Regelfall empfehlenswert.
Für Anlagenbetreiber, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, bleibt es dabei, dass sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, aber auch keinen Vorsteuerabzug, etwa hinsichtlich der Anschaffungskosten, in Anspruch nehmen können. Aufgrund des Umstands, dass die Photovoltaikanlagen oftmals für unterschiedliche Zwecke (bspw. nichtwirtschaftliche oder private Zwecke) verwendet werden, ist bei der Errichtung/Anschaffung der Anlage zu prüfen, in welchem Umfang bezogene Leistungen dem Unternehmen zugeordnet werden können und in welchem Umfang der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Sonne, Solar, Steuern? Ein spannendes, aber auch höchst komplexes Thema! Bitte kontaktieren Sie uns jederzeit bei Fragen, sehr gerne helfen wir Ihnen persönlich weiter.
#freeFiBU #Onlinebuchhaltung #Steuerberatung #Beratung #DigitaleSteuerberatung
#Düsseldorf #Steuer #Gründer #Unternehmen #Steuerentlastung #Steuernsparen
#Solar #Photovoltaik