Steuerberater online: Finanzbehörden müssen nicht auf Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung verzichten
Steuerberater online: Finanzbehörden müssen nicht auf Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung verzichten
Kürzlich veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil, nach dem die Verfassung nicht gebietet, bei der
einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten auf den Ansatz einer zumutbaren Eigenbelastung zu verzichten. Damit bestätigte das oberste deutsche Finanzgericht das Urteil des Finanzgerichtes Hamburg.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige seine
Krankheits- und Pflegekosten selbst tragen. Unter bestimmten Umständen können Aufwendungen für Gesundheitsbehandlungen jedoch bei der Einkommensteuer als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen können gemäß dem Einkommensteuergesetz jedoch nur insoweit abgezogen werden, wie sie eine zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Wird diese zumutbare Eigenbelastung überschritten, senken über den Grenzbetrag hinausgehende Ausgaben die Einkommensteuerlast. Dieser Grenzbetrag hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl des Steuerpflichtigen ab.
Zu den Krankheitskosten gehören alle Kosten, die zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet werden, wie beispielsweise:
- Arztkosten,
- Hilfsmittel wie
Brillen, Rollstühle etc.,
- ärztlich verordnete Impfungen und Massagen.
Was ist die zumutbare Eigenbelastung?
Je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl des Steuerpflichtigen gelten zwischen einem und sieben Prozent der gesamten Einkünfte als zumutbare Eigenbelastung:
Für die steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist es erforderlich, dass die Behandlung oder das Medikament ärztlich verordnet wurde. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente sowie bei alternativen Behandlungsmethoden. Kosten für vorbeugende oder kosmetische Maßnahmen können nicht abgesetzt werden.
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes
Im verhandelten Fall hatten die Kläger, ein
gemeinsam veranlagtes kinderloses Ehepaar, Aufwendungen für Zahnreinigung, Labormedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie Praxis- und Rezeptgebühren im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Nach Ansicht der Kläger seien derlei Aufwendungen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen, da sie wie Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug der Aufwendungen ab, da sie unterhalb der Grenze der zumutbaren Eigenbelastung lagen. Der Bundesfinanzhof bestätigt diese Rechtsauffassung mit seinem Urteil.
Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofes
Die Richter des Bundesfinanzhofes folgten der Argumentation des Finanzamtes, dass Krankheitskosten zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, aber einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Da auch Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung solche Zuzahlungen bis zu einer Höhe von zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens leisten müssten, gehören solche Zuzahlungen nicht zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum. Gegen den Ansatz einer zumutbaren Eigenbelastung bestünden auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil den Klägern ein verfügbares Einkommen oberhalb des Existenzminimums verbleibe.
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