Steuerberater online: Stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch Änderungsveranlagung ist unwirksam
Steuerberater online: Stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch Änderungsveranlagung ist unwirksam
Viele Steuerbescheide enthalten einen oder mehrere Vorläufigkeitsvermerke. Was sie für den Steuerpflichtigen bedeuten und wann sie ihre Gültigkeit verlieren, erläutert dieser Artikel.
Was ist ein Vorläufigkeitsvermerk?
Gemäß der Abgabenordnung, auch als „Steuergrundgesetz“ bezeichnet, kann das Finanzamt Steuerfestsetzungen ändern oder aufheben, soweit diese vorläufig festgesetzt wurden. In solchen Fällen findet sich zu Beginn des Steuerbescheids der Vermerk: „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig.“ Die Punkte, in denen der Bescheid vorläufig ist, sind in den maschinellen Erläuterungen zum Steuerbescheid angeführt. Ein Steuerbescheid kann wegen anhängiger Gerichtsverfahren vorläufig sein, die viele Steuerzahler betreffen, oder wegen individuellen Rechtsfragen des betreffenden Steuerzahlers.
Wann sind Vorläufigkeitsvermerke zulässig?
Eine vorläufige Steuerfestsetzung kommt in Betracht, wenn
- ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer erfüllt sind;
- ungewiss ist, ob und wann Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten zugunsten des Steuerpflichtigen wirksam werden;
- das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und das Steuergesetz neu geregelt werden muss;
- ein Verfahren über die Frage der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht beim Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist;
- ein Verfahren über die Auslegung eines Steuergesetzes beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Welche Konsequenzen haben Vorläufigkeitsvermerke für den Steuerpflichtigen?
Die Vorläufigkeit betrifft nicht den gesamten Steuerbescheid, sondern nur einen oder mehrere Punkte. Nur diese Punkte könne auch
nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden, denn im Übrigen entfaltet der Steuerbescheid die gleiche Bestandskraft wie ein Steuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk. Wenn in einem für den
Steuerpflichtigen relevanten Punkt die Vorläufigkeit fehlt, kann dieser
Einspruch einlegen und die Vorläufigkeit beantragen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid nicht unbedingt einen effektiven Steuerrechtsschutz bedeutet. Im Zweifel kann daher die Beratung durch einen Steuerberater günstig sein.
Wo sind anhängige Verfahren zu finden?
Die meisten Vorläufigkeitsvermerke werden aufgrund der amtlichen Vorläufigkeitsliste des Bundesfinanzministeriums automatisch in den Steuerbescheid aufgenommen. Es ist daher ratsam,
seine Vorläufigkeitsvermerke mit der amtlichen Vorläufigkeitsliste zu vergleichen und bei Abweichungen Einspruch einzulegen, damit der Vorläufigkeitsvermerk entsprechend ergänzt wird.
Wann endet die Vorläufigkeit?
Die Vorläufigkeit eines Steuerbescheides endet, wenn die Ungewissheit beseitigt ist, also wenn zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage entschieden hat. Eine Ungewissheit gilt als beseitigt, wenn die Tatbestandsmerkmale für die endgültige Steuerfestsetzung feststellbar sind. Dann wird aus dem vorläufigen Bescheid ein bestandskräftiger Bescheid, der nur in Ausnahmefällen geändert werden kann.
Die Festsetzungsfrist endet bei Fällen, in denen ungewiss war, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer erfüllt sind, nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat. In den übrigen Fällen endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erlangt hat.
Wann wird ein Vorläufigkeitsvermerk geändert?
Das Finanzamt kann durch einen geänderten Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid den Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmen. Wird ein individuell ausgesprochener Vorläufigkeitsvermerk dagegen nicht in einen Änderungsbescheid übernommen, besteht die Vorläufigkeit trotzdem weiter. Der Vorläufigkeitsvermerk bleibt also auch dann wirksam, wenn er in einem späteren, auf eine andere Änderungsvorschrift bezogenen Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird. Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof mit seinem aktuellen Urteil bekräftigt.
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes
In seinem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof die herrschende Meinung, dass ein Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung wirksam bleibt. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, die sich auf eine andere Korrekturvorschrift bezieht, ist unwirksam. Vielmehr ist eine inhaltlich neue Bestimmung des Vorläufigkeitsvermerks gegeben, wenn dem Änderungsbescheid ein im Vergleich zum Ursprungsbescheid inhaltlich eingeschränkter Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird. Die vom Vorläufigkeitsvermerk nicht erfassten Teile eines Änderungsbescheids werden bestandskräftig, soweit sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden.
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