Steuerberater online: Bundesfinanzhof veröffentlicht zwei Urteile bezüglich des Kindergeldes
Steuerberater online: Bundesfinanzhof veröffentlicht zwei Urteile bezüglich des Kindergeldes
In der vergangenen Woche veröffentlichte der Bundesfinanzhof zwei Urteile in Bezug auf das Kindergeld, über die Ihr Steuerberater online informiert. Im ersten Urteil geht es um das sogenannte „Differenzkindergeld“, im zweiten Urteil um die Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Was ist Kindergeld?
Der Kindergeldanspruch stellt auf das Territorialprinzip ab: Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat für seine leiblichen Kinder Anspruch auf Kindergeld. Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, unter bestimmten Bedingungen auch darüber hinaus, z.B. wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Das
Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro monatlich, für das dritte Kind 196 Euro, ab dem vierten Kind für jedes Kind 221 Euro monatlich.
Was ist Differenzkindergeld?
Im ersten betrachteten Urteil befasste sich der Bundesfinanzhof mit dem Differenzkindergeld. Ein Anspruch auf Differenzkindergeld kommt dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf Familienleistungen in zwei verschiedenen Staaten besteht, beispielsweise bei deutschen Grenzgängern in der Schweiz. Dabei wird zunächst bestimmt, welcher Staat vorrangig für die Gewährung der Leistung zuständig ist. Ist dies der ausländische Staat und ist der Kindergeldanspruch im ausländischen Staat niedriger als in Deutschland, so ermittelt die deutsche Familienkasse auf Antrag für jedes Kind die Differenz bis zur Höhe des deutschen Kindergeldes, das sogenannte „Differenzkindergeld“, und zahlt dieses an den Berechtigten aus.
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes zum Differenzkindergeld
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass das Differenzkindergeld kindbezogen und nicht familienbezogen zu berechnen ist. Dennoch hatte die Familienkasse in einem Fall einen verbleibenden Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das deutsche Kindergeld mit den Differenzkindergeldansprüchen der weiteren Kinder verrechnet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter des Bundesfinanzhofes aus, dass die Berechnung des Differenzkindergeldes gemäß dem Einkommensteuergesetz kindbezogen zu erfolgen hat. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes für das dritte und vierte Kind durch Verrechnung des übersteigenden Betrages für die ersten beiden Kinder ist daher mangels einer gesetzlichen Regelung ausgeschlossen.
Wie werden grenzüberschreitende Kindergeldfälle behandelt?
Auch in Deutschland wohnende Ausländer haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen. In bestimmten Fällen haben auch Eltern, die in Deutschland leben, einen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder bei dem anderen Elternteil oder bei Verwandten im Ausland leben. Dazu muss der anspruchsberechtigte Elternteil in Deutschland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und das Kind in einem EU- oder EWR-Staat oder in einem Drittland, das mit Deutschland ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat (Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, Türkei, Marokko und Tunesien), leben.
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofes zur Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
In seinem zweiten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Kind im EU-Ausland bei einem geschiedenen Elternteil lebt, dieser Elternteil anstelle des in Deutschland lebenden Elternteils kindergeldberechtigt ist. Zwar erfüllt im verhandelten Fall nur der in Deutschland lebende Elternteil die Anspruchsvorschriften des Kindergeldes. Dennoch ist der im Ausland lebende geschiedene Elternteil vorrangig anspruchsberechtigt, da bei mehreren Anspruchsberechtigten das Kindergeld demjenigen ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. In diesen Fällen wird fingiert, dass der Anspruchsberechtigte mit dem Kind gemeinsam in Deutschland lebt (Wohnsitzfiktion). Dasselbe gilt in Fällen, in denen Großeltern im Ausland ihre Enkel in ihren Haushalt aufgenommen haben.
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