Steuerberater online: Vereinfachter Zuwendungsnachweis wird ausgeweitet
Steuerberater online: Vereinfachter Zuwendungsnachweis wird ausgeweitet
Das Bundesfinanzministerium hat im Einklang mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regeln für die steuerliche Anerkennung von Spenden an Flüchtlingshilfsorganisationen vereinfacht, um die Spendenbereitschaft zu erhöhen und Hilfsorganisationen zu entlasten.
Grundsätzliche Regelungen zur Absetzbarkeit von Spenden
Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind
Spenden unter bestimmten Voraussetzungen in begrenzter Höhe als Betriebsausgaben (wenn sie aus dem Betriebsvermögen geleistet werden) oder als Sonderausgaben (wenn sie aus dem Privatvermögen geleistet werden) abzuziehen vom zu versteuernden Einkommen. Dies gilt für alle Spenden, die an mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Organisationen geleistet werden. Auch Sachspenden können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Bei Sachspenden müssen die genaue Bezeichnung des überlassenen Objektes sowie dessen Wert aufgeführt werden. Auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die im EU-/EWR-Ausland ihren Sitz haben, können in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden.
Welche Nachweise sind für den Steuerabzug erforderlich?
Generell muss eine Spende durch eine Zuwendungsbestätigung, also eine Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster, belegt werden, damit das Finanzamt diese als Sonderausgabe bzw. als Betriebsausgabe akzeptiert. Diese Zuwendungsbestätigung enthält unter anderem die Art und die Höhe der Spende und bestätigt, dass die Zuwendung nur für einen bestimmten, steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Diese muss dem Finanzamt im Original zugehen.
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis
Bis zu einer Spendensumme von 200 Euro pro Einzelspende genügt den Finanzbehörden allerdings auch ein sogenannter „vereinfachter Zuwendungsnachweis”: Hierbei ist anstelle einer Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z.B. eine Kopie des Kontoauszugs) sowie zusätzlich ein Beleg des Empfängers mit bestimmten Pflichtangaben ausreichend. Ein vorgedruckter Überweisungsträger beinhaltet in der Regel diese geforderten Pflichtangaben.
Änderungen für Spender
Die neuen Billigkeitsregelungen des Bundesfinanzministeriums zielen vor allem darauf ab, den vereinfachten Spendenabzug auf sämtliche Spenden für die Flüchtlingshilfe auszuweiten. Demnach gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis per Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung künftig für alle Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen. Eine Betragsbegrenzung gibt es hierbei nicht.
Ferner dürfen alle gemeinnützigen Organisationen, unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken, Spenden für Flüchtlinge sammeln. Damit werden auch Sonderaktionen von Vereinigungen gefördert, die sonst nicht in der Flüchtlingshilfe engagiert sind. Dies kommt z.B. für Sport-, Musik- oder Brauchtumsvereine in Betracht. Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder aus der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden.
Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Flüchtlingshilfe sind zudem von der Schenkungsteuer befreit.
Die Arbeitslohnspende
Eine weitere Möglichkeit, steuerlich begünstigt zu spenden, ist die sogenannte „Arbeitslohnspende“. Bei dieser verzichten
Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes vom Bruttogehalt, den der Arbeitgeber einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Flüchtlingshilfe überweist. Dieser Teil des Lohnes bleibt dann bei der Ermittlung des zu versteuernden Arbeitseinkommens außer Ansatz. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist grundsätzlich aufzuzeichnen, es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt seinen Verzicht schriftlich und der Arbeitgeber dokumentiert diese Erklärung im Lohnkonto. Der außer Ansatz gebliebene Arbeitslohn darf natürlich nicht in der privaten Steuererklärung des Arbeitnehmers als Spende deklariert werden. Gleiches gilt für den Verzicht von Aufsichtsratsmitgliedern auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung. Aus Sicht der Gesellschaft handelt es sich jedoch weiterhin um zur Hälfte nichtabziehbare Betriebsausgaben, nicht um Spenden.
Änderungen für Hilfsorganisationen
Die neuen Regelungen sollen auch gemeinnützige Organisationen, die Flüchtlingen helfen, entlasten. So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden, falls diese Mittel vom Spender nicht für eine andere Verwendung bestimmt sind.
Formalien für den vereinfachten Spendenabzug
Auch beim vereinfachten Zuwendungsnachweis muss die Zahlung als Spende gekennzeichnet sein. Die Form der Spende (Geldtransfer per SMS, Telefonanruf, Online-Überweisung oder Papier-Überweisung) ist grundsätzlich egal; wichtig ist nur, dass eine Spendenquittung oder ein Nachweis per Kontoauszug, Telefonrechnung oder dergleichen vorliegt. Bei einer Überweisung muss dazu als Verwendungszweck das Wort „Spende“ eingetragen werden.
Die Verwaltungsregelungen für die beschriebenen Maßnahmen gelten vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016.
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