Steuerberater online: Finanzielle Erleichterungen für Familien und Alleinerziehende geplant
Steuerberater online: Finanzielle Erleichterungen für Familien und Alleinerziehende geplant
Der Bundestag berät zurzeit über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der finanzielle Verbesserungen für Familien vorsieht. Diese sollen das Kindergeld, den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, den Kinderzuschlag sowie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende betreffen. Dieser Artikel erläutert die angesprochenen finanziellen Hilfen und die geplanten Änderungen.
Was sieht der Gesetzesentwurf vor?
Der zurzeit diskutierte Gesetzesentwurf sieht zusammengefasst folgende Änderungen vor:
• Eine Anhebung des Grundfreibetrages von 8.354 auf 8.472 Euro in diesem Jahr und eine weitere Anhebung auf 8.652 Euro im Jahr 2016.
• Eine Erhöhung des Kinderfreibetrages um 144 Euro auf 4.512 Euro in diesem Jahr und eine weitere Erhöhung auf 4.608 Euro im Jahr 2016.
• Eine rückwirkende Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2015 um vier Euro und eine weitere Anhebung um zwei Euro je Kind und Monat ab 2016.
• Eine Erhöhung des Höchstbetrages beim Kinderzuschlag für Geringverdiener um 20 auf 160 Euro.
• Eine rückwirkende Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ab Januar 2015 um 600 auf dann 1.908 Euro. Zudem soll der Entlastungsbetrag künftig nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt werden: Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.
Zudem soll die kalte Progression ab 1. Januar 2016 durch leichte Änderungen beim Tarif der Einkommensteuer gemildert werden. Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf noch zustimmen.
Der Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. Bis zu diesem Betrag wird ein zu versteuerndes Einkommen daher nicht der Einkommensteuer unterworfen. Von einer Anhebung des Grundfreibetrages profitieren also grundsätzlich alle, die Lohn- oder Einkommensteuer zahlen.
Der Grundfreibetrag steigt in diesem Jahr von 8.354 auf 8.472 Euro. 2016 wird er auf 8.652 Euro angehoben. Die Einkommensteuerpflichtigen müssen also im Jahr 2015 118 Euro, im Jahr 2016 298 Euro ihres Einkommens weniger versteuern als noch im Jahr 2014.
Der Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag im Steuerrecht, der bei der Besteuerung der Eltern einen bestimmten Geldbetrag steuerfrei stellt. Durch diesen Freibetrag soll das Existenzminimum eines Kindes von der Steuer befreit werden. Eltern dürfen nur entweder vom Kindergeld (s.u.) oder vom Kinderfreibetrag Gebrauch machen. Die Finanzämter prüfen automatisch, ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge für die Eltern günstiger sind (sogenannte „Günstigerprüfung“). Dabei kommt es auf die Höhe des Einkommens der Eltern an. Beim
Solidaritätszuschlag und der
Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag in jedem Fall angerechnet.
Zurzeit gilt pro Kind und Jahr ein Kinderfreibetrag von 4.368 Euro zuzüglich eines Betreuungsfreibetrags von 2.640 Euro. Den Kinderfreibetrag will die Koalition rückwirkend für 2015 um 144 Euro auf 4.512 Euro, 2016 dann auf 4.608 Euro im Jahr erhöhen.
Das Kindergeld
Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, unter bestimmten Bedingungen (z.B. wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet) kann das Kindergeld auch darüber hinaus gezahlt werden. Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro monatlich, für das dritte Kind 190 Euro, ab dem vierten Kind für jedes Kind 215 Euro monatlich. Nicht alle Familien profitieren aber vom Kindergeld: Bei Eltern mit einem hohen zu versteuernden Einkommen ist der Abzug des Kinderfreibetrags (s.o.) vorteilhafter als das Kindergeld.
Der diskutierte Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Kindergeld rückwirkend um vier Euro monatlich im laufenden Jahr und nochmals zwei Euro monatlich im kommenden Jahr steigen soll. Der Satz für die ersten beiden Kinder beträgt damit ab 2016 190 Euro pro Monat, derjenige für das dritte Kind 196 Euro und der Betrag ab dem vierten Kind steigt auf 221 Euro pro Monat.
Der Kinderzuschlag
Mit dem Kinderzuschlag für Geringverdienende soll verhindert werden, dass geringverdienende Familien mit Kindern zusätzlich zum Einkommen noch Arbeitslosengeld 2 beziehen müssen. Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder. Der Zuschlag beträgt zurzeit maximal 140 Euro monatlich je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro.
Der bisherige Höchstsatz von 140 Euro pro Kind und Monat soll laut dem Gesetzentwurf 2016 um 20 Euro auf 160 Euro steigen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Im Gegensatz zu
Verheirateten, die das Ehegattensplitting nutzen können, können Alleinerziehende von dieser Steuererleichterung keinen Gebrauch machen. Um diesen Nachteil wenigstens ansatzweise auszugleichen, wurde 2004 ein sogenannter „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ eingeführt. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag, für den keine Steuern zu zahlen sind. Dieser Entlastungsbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet und entspricht der Steuerklasse II. Alleinerziehende mit Steuerklasse II erhalten die steuerliche Entlastung schon während des laufenden Kalenderjahres durch einen geringeren Lohnsteuerabzug von ihren Einkünften.
Bisher können Alleinerziehende - zusätzlich zu anderen Freibeträgen – pauschal 1.308 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen; unabhängig davon, wie viele Kinder in ihrem Haushalt leben. Dieser Betrag soll nun um 600 Euro auf 1.908 Euro steigen. Zudem soll er künftig nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt werden: Bei einem Kind gelten die 1.908 Euro, für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.
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