Das elektronische Grundbuch
Publiziert am 06.10.2014
von Christian Wieland
Steuerberater online: Ab dem 1. Oktober 2014 sind Grundbucheinsichten auch online möglich
Steuerberater online: Ab dem 1. Oktober 2014 sind Grundbucheinsichten auch online möglich
Seit diesem Monat besteht die Möglichkeit, auch online Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Welche Vorteile dieses Verfahren bereithält, welche Voraussetzungen gelten und wieviel die Auskünfte kosten, erfahren Sie hier.
Wozu dient das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein bei den Amtsgerichten geführtes Register über die Grundstücke eines Gemeindebezirkes. Es dient dazu, die wesentlichen das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse festzuhalten. Das Grundbuch besteht aus Grundbuchblättern, auf denen alle Grundstücke verzeichnet sind, die einer Person im betreffenden Gemeindebezirk gehören.
Bereits seit 2007 wird das Grundbuch in Nordrhein-Westfalen elektronisch geführt: Statt in gedruckter Form wird es auf Computerbildschirmen sichtbar gemacht und bei Bedarf ausgedruckt. Die Einsicht in das Grundbuch ist nur Personen gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Was ändert sich durch die Online-Grundbucheinsicht?
Der Bund hat ein Gesetz für die Umstellung auf ein Datenbankgrundbuch auf den Weg gebracht, um neue Darstellungsformen des Grundbuchinhalts sowie neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten zuzulassen. Durch dieses sogenannte Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das Grundbuch rechtswirksam auf elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines sogenannten Automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das es den Teilnehmern ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen online Einsicht in das Grundbuch nehmen zu können. Den Landesregierungen, die für die technische Umsetzung verantwortlich sind, obliegt es, Zeitpunkt und Umfang der Einführung des elektronischen Grundbuchs selbst zu bestimmen.
Besonders zugelassene Benutzer können über das Internet auf das elektronisch geführte Grundbuch zuzugreifen. Damit werden auch außerhalb der Öffnungszeiten der Grundbuchämter folgende Aktionen ermöglicht:
• die Einsicht in ein bestimmtes Grundbuchblatt,
• den Ausdruck des Grundbuchinhalts,
• die Suche nach einem unbekannten Grundbuchblatt anhand von Angaben über Flurstück oder Eigentümer,
• die Feststellung, zu welchem Zeitpunkt die letzte Grundbucheintragung erfolgt ist,
• die Feststellung, ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen.
Das Land Nordrhein-Westfalen bietet außerdem eine Luftbildaufnahme des gesuchten Gebäudes oder Grundstücks an.
Zulassungsvoraussetzungen für die Online-Einsicht
Die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren bedarf einer Genehmigung, die (für das Land Nordrhein-Westfalen) nur auf Antrag vom Amtsgericht Hagen erteilt wird.
Die Genehmigung für die Online-Einsicht ins Grundbuch kann einem Teilnehmer dann erteilt werden, wenn seine Einsichtnahme unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Bei der Online-Einsichtnahme ist zu unterscheiden zwischen dem uneingeschränkten und dem eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren. Der Unterschied wirkt sich nicht auf den zur Verfügung stehenden Umfang des automatisierten Abrufverfahrens aus, sondern auf die Darlegung des für die Einsicht notwendigen berechtigten Interesses. Denn anders als die Teilnehmer des uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahrens haben die Teilnehmer des eingeschränkten Abrufverfahrens immer vor der jeweiligen Recherche den Grund des berechtigten Interesses darzulegen.
Uneingeschränkten Zugang zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren können Behörden, Gerichte, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erhalten. Auch für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers sowie für Versorgungsunternehmen ist die Nutzung des Abrufverfahrens zulässig. Die aus diesen Gründen Nutzungsberechtigten, wie z. B. Banken oder Rechtsanwälte, können eingeschränkten Zugang zum Grundbuchabrufverfahren erhalten.
Kosten der elektronischen Auskünfte
Ebenso wie die persönliche Einsichtnahme beim Grundbuchamt ist die Online-Einsicht gebührenpflichtig. Im eingeschränkten Abrufverfahren fällt eine einmalige Einrichtungsgebühr von 50 Euro an. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. Sowohl für das eingeschränkte als auch für das uneingeschränkte Abrufverfahren fällt für jeden Abruf eines Grundbuchblattes eine Gebühr von acht Euro an.
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