Für viele sind sie ein praktischer Zuverdienst: Minijobs.
2023 gelten zahlreiche Änderungen, die für Arbeitgeber und Beschäftigte wichtig sind. Hier kommt unsere schnelle Zusammenfassung, was 2023 für Minijobber gilt:
1. Mehr Hinzuverdienst für Rentner
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen sich alle Bezieher: der Altersrente unbegrenzt etwas hinzuverdienen, ohne dass die Renten gekürzt werden – auch schon vor der Regelaltersgrenze. Im Falle voller Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich, bei teilweiser Erwerbsminderungsrente 35.647,50 Euro. Für Minijobs gilt die jährliche
Verdienstgrenze von 6.240 Euro, was darüber hinaus geht, wird nicht mehr als Minijob kategorisiert.
2. Minijobs und Bürgergeld
Wer Bürgergeld bezieht (vormals Hartz IV), muss Hinzuverdienstgrenzen beachten, damit die Leistung nicht gekürzt wird. Ab dem 1. Januar 2023 sind 100 Euro des Verdienstes aus einem Minijob anrechnungsfrei. Ab dem 1. Juli 2023 gelten für bestimmte Personen sogar höhere Freibeträge. Für junge Menschen bleibt das Einkommen aus Schüler- bzw. Studentenjobs, aus einer beruflichen Ausbildung und aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem freiwilligen Dienst als FSJ- oder FÖJ-Leistende bis zur Höhe der Minijob-Grenze von 520 Euro anrechnungsfrei.
3. Minijobs und die elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (eAU)
Mit der Einführung eines elektronischen Verfahrens müssen Arbeitnehmer ihre AU-Bescheinigung nicht mehr selbst beim Arbeitgeber vorlegen, sondern teilen der Arbeitsstelle zukünftig nur noch die Krankmeldung mit. Die von einem Arzt ausgestellte AU-Bescheinigung kann der Arbeitgeber dann selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Arbeitgeber sollten deshalb unbedingt auch die Krankenversicherung der Beschäftigten in Minijobs kennen und im Lohnabrechnungsprogramm eintragen.
4. Minijobs und die digitale Betriebsprüfung
Die Prüferinnen und Prüfer der Rentenversicherung prüfen spätestens alle 4 Jahre ob Arbeitgeber die Beitragszahlung korrekt durchgeführt haben. Seit einigen Jahren gibt es bereits ein elektronisches Verfahren – die „elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ (euBP). Die bisher freiwillige Teilnahme ist ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich verpflichtend. Wer Minijobber beschäftigt, sollte diese relevanten Unterlagen für die Betriebsprüfung bereithalten:
• Personalfragebögen
• Lohn- und Gehaltsunterlagen
• Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
• eventuelle lohnsteuerliche Unterlagen (z. B. ELSTAM)
• Beitragsabrechnungen
• Beitragsnachweise
• Nachweise über den Schüler- oder Studentenstatus, Rentenbescheide und
ähnliche Unterlagen
• Nachweise über den Krankenversicherungsschutz der kurzfristig Beschäftigten
• Berichte über die Lohnsteuer-Außenprüfung
• Sonstige Unterlagen, die Aufschluss über das Arbeitsentgelt und eventuelle Sonderzuwendungen geben (z. B. Arbeitsvertrag)
Ergeben sich bei Minijob-Arbeitgebern zu viel oder zu wenig gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung, hat dies Auswirkungen auf die Höhe der zweiprozentigen einheitlichen Pauschsteuer, die von der Minijob-Zentrale eingezogen wird. Sie prüft dann die Höhe der einheitlichen Pauschsteuer selbständig und nimmt Kontakt zur Arbeitsstelle auf.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Minijob und Steuern haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.