Steuerberater online: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Steuerberater online: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten. Die Zuordnung von Einkünften zu einer der Einkunftsarten ist aus mehreren Gründen von Bedeutung. Zum einen sind Einkünfte nur dann steuerbar, wenn sie einer der Einkunftsarten zuzuordnen sind. Zudem bestimmt sich aus der Zuordnung zu einer der Einkunftsarten, nach welcher Methode die Einkünfte zu ermitteln sind (Gewinnermittlung bzw.
Einnahmenüberschussrechnung). Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt es sich um eine Überschusseinkunftsart. Auch die Freibeträge und Freigrenzen unterscheiden sich in den verschiedenen Einkunftsarten.
Was sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?
Der Begriff der nichtselbständigen Arbeit ist gesetzlich nicht definiert. Aus dem Einkommensteuergesetz ergibt sich jedoch, dass es sich um unselbständige Tätigkeiten in einem Dienstverhältnis handelt. Zu beurteilen ist die Nichtselbständigkeit aus dem Innenverhältnis heraus, z.B. ist ein Vorstandsmitglied Angestellter der Kapitalgesellschaft. Somit ist weder Grad der Herrschaft über die eigene Zeit noch die Art und Höhe der Entlohnung ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle (einmaligen oder laufenden) Bar- oder Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund eines bestehenden, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnisses zufließen.
Steuerfreie Bezüge
Gemäß § 19 Abs. 2 EStG bleiben bestimmte Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis (sogenannte „Versorgungsbezüge“) steuerfrei. So werden die Bezüge – im Wesentlichen Beamtenpensionen – von Versorgungsfalleintrittsjahrgängen bis einschließlich 2005 zu 40 %, maximal jedoch 3.000 Euro (Versorgungsfreibetrag) zuzüglich eines Zuschlags von 900 Euro befreit. Dieser Prozentsatz und Versorgungsfreibetrag werden für Jahrgänge, deren Eintritt in die Versorgung später als 2005 erfolgt, sukzessive abgeschmolzen.
Darüber hinaus gibt es diverse Steuerbefreiungen für verschiedene Bezüge sowie für Teile der gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
§ 3 Nr. 39 EStG normiert unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerfreiheit des Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Sachbezügen in Form von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Nicht pauschal versteuerte Sachbezüge sind mit 4 % unter den Endpreisen am Abgabeort anzusetzen; soweit der daraus resultierende Vorteil (abzüglich gezahlter Entgelte) 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, ist er steuerfrei. Gemäß § 9a S. 1 Nr.1 lit. a) EStG ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro anzusetzen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden und soweit die Einkünfte durch den Abzug des Pauschbetrages nicht negativ werden. Für Versorgungsbezüge gilt ein gesonderter Freibetrag von 102 Euro.
Für Zuwendungen bzw. Beiträge des Arbeitsgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung sieht das Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine (partielle) Steuerfreiheit in der Ansparphase der Altersversorgung vor. Soweit in der Ansparphase eine Steuerfreiheit gewährt wird, sind die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig.
Außerordentliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Wie bei den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und
selbständiger Arbeit werden auch bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit außerordentliche Einkünfte steuerlich begünstigt. So kommt für Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten die Anwendung der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG in Betracht, d.h. die außerordentlichen Einkünfte werden rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Der Zweck dieser Tarifbegünstigung besteht darin, die außerordentlichen Einkünfte nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen.
Erhebungsform bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Eine Besonderheit bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liegt in der speziellen Erhebungsform, der
Lohnsteuer. Diese wird bei der Auszahlung der Bezüge einbehalten und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Die Lohnsteuer ist somit eine Unterform der Einkommensteuer und wird wegen des Abzugs vom Arbeitslohn auch als „Quellensteuer“ bezeichnet.
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