Steuerberater online: Sonstige Einkünfte
Steuerberater online: Sonstige Einkünfte
Obwohl angesichts ihrer Bezeichnung diese Vermutung entstehen könnte, stellt die Einkunftsart der sonstigen Einkünfte keine Auffangkategorie für sämtliche Einkünfte dar, die nicht in den anderen Einkunftsarten erfasst werden können.
Was sind sonstige Einkünfte?
Vielmehr führt das Einkommensteuergesetz in § 22 verschiedene Fallgruppen auf, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen beim Wahl-Realsplitting, privaten Veräußerungsgeschäften, Abgeordnetenbezügen, Einkünfte aus sonstigen Leistungen und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie aus bestimmten Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen.
Wiederkehrende Bezüge
Wiederkehrende Bezüge sind solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrundes mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren. Darunter fallen insbesondere (private) Leibrenten, Zeitrenten und wiederkehrende geldwerte Vorteile.
Bei den wiederkehrenden Bezügen ist danach zu differenzieren, ob sie beim Geber und beim Empfänger im betrieblichen oder privaten Bereich anfallen. Werden die Bezüge freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Dies gilt nicht für Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden. Die Besteuerung solcher Bezüge erfolgt nach dem
Teileinkünfteverfahren, da diese Leistungen bei der zuwendenden Körperschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können und daher der Körperschaftsteuer unterliegen.
Unterhaltsleistungen beim Wahl-Realsplitting
Das Realsplitting wird auf übereinstimmendem Antrag von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gewährt. In diesem Fall kann der Unterhaltsleistende die Unterhaltszahlungen bis zur Höhe von 13.805 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen. Soweit dieser Abzug erfolgt, liegen beim Unterhaltsempfänger sonstige Einkünfte vor. Der Abzug als Sonderausgaben und die Versteuerung als sonstige Einkünfte korrespondieren somit.
Private Veräußerungsgeschäfte
Diese Vorschrift erfasst alle nicht unter eine andere Einkunftsart fallenden Veräußerungen, bei denen ein bestimmter Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht überschritten wird. Dieser Zeitraum beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zehn Jahre, es sei denn, das Gebäude wurde im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Bei anderen Wirtschaftsgütern beträgt die Frist ein Jahr. Darüber hinaus gelten als private Veräußerungsgeschäfte solche, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden. Der Besteuerung unterliegt der Saldo aus Veräußerungsgewinnen und –verlusten eines Kalenderjahres, wenn er mindestens 600 Euro beträgt.
Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen sind gesetzlich nicht definiert. Nach der beispielhaften Aufzählung erfasst diese Vorschrift jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das um des Entgelts willen erbracht wird, insbesondere die Vermietung beweglicher Gegenstände, die
keine Sachgesamtheit darstellen, oder die Einräumung eines Vorkaufsrechtes. Diese Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Verluste aus sonstigen Leistungen können bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte des § 10d EStG, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangehenden Veranlagungszeitraum erzielt hat oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt.
Abgeordnetenbezüge
Einkünfte aufgrund von Abgeordnetengesetzen sowie vergleichbare Bezüge (z.B. Entschädigungen, Zuschüssen zu Krankenversicherungsbeiträgen, etc.) zählen zu den sonstigen Einkünften. Hinsichtlich der Versorgungsbezüge wird mit dem Versorgungsfreibetrag die gleiche Vergünstigung gewährt wie bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
§ 22 Nr. 5 EStG regelt die steuerrechtliche Beurteilung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie für Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Nach dem Leitgedanken der nachgelagerten Besteuerung werden diese Leistungen in der Auszahlungsphase voll besteuert, soweit sie auf entsprechend steuerlich gefördertem Kapital beruhen, d.h. soweit Beiträge, Zahlungen und Erträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt wurden.
Soweit die Leistungen
nicht auf während der Ansparphase steuerlich gefördertem Kapital beruhen, existieren drei Ausnahmen vom Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung:
• Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente werden entweder mit der Kohorte oder mit dem Ertragsanteil erfasst.
• Bei anderen Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen treten die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung ein.
• In allen anderen Fällen werden die Erträge, die auf die nicht geförderten Beiträge entfallen, erfasst. Über den Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist in bestimmten Fällen nur der hälftige Unterschiedsbetrag anzusetzen.