Steuerberater online: Firmenumzüge als Betriebsausgabe abziehbar
Steuerberater online: Firmenumzüge als Betriebsausgabe abziehbar
Im Gegensatz zu
beruflich bedingten Umzügen von Privatpersonen, bei denen das Finanzamt den Verdacht eines eigentlich privat veranlassten Umzugs hegen kann, sind Umzüge eines Unternehmens in der Regel eindeutig als Betriebsausgabe einzuordnen und somit steuerlich abziehbar.
Was sind „Betriebsausgaben“ im einkommensteuerlichen Sinn?
Gemäß dem Einkommensteuergesetz sind Betriebsausgaben definiert als Aufwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Ausgabe ist betrieblich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Da die Definition der Betriebsausgaben an das Vorhandensein eines Betriebs geknüpft ist, können Betriebsausgaben nur im Zusammenhang mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus
selbstständiger Arbeit oder aus
Land- und Forstwirtschaft entstehen. Betriebsausgaben mindern den Gewinn des Betriebs und führen auf diesem Weg zu einer geringeren Steuerlast.
Welche Gründe kommen für betrieblich bedingte Umzüge in Betracht?
Die Kosten für einen Firmenumzug können nur dann als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Veranlassung für den Umzug rein betrieblicher Natur ist. Eine betriebliche Veranlassung für den Firmenumzug ist beispielsweise dann gegeben, wenn aufgrund eines Expansionsstrebens das Platzangebot vor Ort nicht mehr ausreicht, die Verkehrsanbindung zu schlecht ist oder vor Ort kein geeignetes Personal gefunden werden kann. Auch eine Verlagerung des Standortes aufgrund von Absatzschwierigkeiten oder veränderte Lieferbedingungen kommen als Begründung in Betracht.
Welche Kosten können als Betriebsausgaben abgesetzt werden?
Die Kosten für einen rein betrieblich veranlassten Firmenumzug können in vollem Umfang als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Beispielsweise können folgende Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden:
• Kosten für die Beauftragung einer Spedition, die Anmietung eines Umzugstransporters oder für das Engagement von Möbelpackern,
• Fahrtkosten für die Vorbereitung der Umzugsarbeiten,
• Kosten für Umzugskartons,
• Kosten für neue Büromöbel,
• Kosten für Installationsarbeiten nach dem Umzug,
• Renovierungsaufwendungen,
• Schönheitsreparaturen im alten Gewerbeobjekt,
• doppelte Mietzahlungen während der Übergangszeit,
• anfallende Maklergebühren bei gemieteten Gewerbeobjekten.
Welche Voraussetzungen müssen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sein?
Da bei Betriebsumzügen private Beweggründe in der Regel ausgeschlossen werden können, ist die einzige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Umzugskosten, dass die Ausgaben anhand von
ordentlichen Rechnungen nachgewiesen werden können und in der
Buchführung erfasst werden.
Um von der Finanzbehörde als ordentliche Rechnung anerkannt zu werden, muss ein Dokument folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers,
• Termin der Lieferung oder Leistung,
• Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,
• die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Nettobeträge und die jeweils darauf entfallenden Steuerbeträge,
• das Ausstellungsdatum,
• eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie
• die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers.
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ist auch bei Aufwendungen für Firmenumzüge der Vorsteuerabzug möglich.
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