Die Übernahme von beruflich genutzten Wirtschaftsgütern nach Ende der Leasinglaufzeit durch den Arbeitnehmer ist eine gängige Praxis. Nicht selten kommt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden dabei auch preislich entgegen oder verschenkt das gebrauchte Gut als Zeichen der Wertschätzung. Eigentlich eine nette Idee, allerdings ist dabei steuerlich einiges zu berücksichtigen.
Der Verkauf an Mitarbeiter hat lohnsteuerliche Konsequenzen.
Die Übernahme von Firmenwagen, Diensträdern oder elektronischen Geräten (Tablets, Smartphones etc.) kann lohnsteuerlich problematisch sein, wenn eine Lohnsteuer-Prüfung feststellt, dass der bezahlte Kaufpreis unter dem maßgebenden Wert liegt. Die Übereignung von kostenlosen oder verbilligten Wirtschaftsgütern stellt einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.
Auf welcher Basis werden Firmenwagen, Fahrrad und Co. bewertet?
Der Wert des Wirtschaftsgutes - egal welcher Art es ist - bestimmt sich immer nach dem im Lohnsteuerrecht geltenden Maßstab: dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Ein pauschaler Abschlag von 4 % ist bei üblichen Preisnachlässen zu berücksichtigen.
Es kann auch der zum Zeitpunkt der Übereignung günstigste Kaufpreis angesetzt werden, zu dem ein vergleichbarer Gegenstand am Gebrauchtmarkt (z. B. Online) angeboten wird. Die Finanzverwaltung verlangt eine entsprechende Nachweisführung, die als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen ist. Wird der günstigste Preis als Referenz angeführt, kann der pauschale Abschlag von 4 % nicht angesetzt werden.
Was beim „üblichen Endpreis“ noch zu berücksichtigen ist.
Der maßgebliche Gebrauchtwagenwert richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Preis auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt. Basierend auf dem Bewertungsgrundsatz "üblicher Endpreis" für den privaten Endverbraucher, muss der höhere Händlerverkaufspreis inkl. USt. berücksichtigt werden.
Vereinfachungsregelung bei E-Bikes:
Die Verwaltung erlaubt es, den Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmenden nach drei Jahren Nutzungsdauer übergeben wird, auf 40 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu bewerten. Beispiel: Bei einem Fahrrad mit einem Neupreis von 2.599 € wären das 1.000 €. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeitenden wird abgezogen und falls niedriger, bleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug übrig.
Pauschalierungsmöglichkeiten für übereignete Wirtschaftsgüter.
Verbleibt aus der Veräußerung ein geldwerter Vorteil, gibt es in vielen Fällen Möglichkeiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer, zur steuerfreien Überlassung oder zur individuellen Besteuerung. Hier gilt es im Einzelfall zu überprüfen, welche Lösung die wirtschaftlichste ist.
Wichtig bleibt in jedem Fall: Prüfen Sie die steuerlichen Parameter, damit aus einem gut gemeinten Gefallen kein Nachteil wird.
Bei Fragen oder Anmerkungen können Sie uns gerne jederzeit ansprechen.