Steuerberater online: Wie der geldwerte Vorteil steuerlich behandelt wird
Steuerberater online: Wie der geldwerte Vorteil steuerlich behandelt wird
Viele Arbeitgeber lassen ihren Beschäftigten Sachbezüge zukommen. Wie diese steuerlich zu behandeln sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist ein geldwerter Vorteil?
Als geldwerter Vorteil werden im Steuerrecht Sachbezüge in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen bezeichnet, die als Ergänzung zum eigentlichen Arbeitsentgelt geleistet werden. Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen.
Die Höhe des geldwerten Vorteils wird hierbei durch den Geldbetrag bestimmt, den der Arbeitnehmer ausgeben müsste oder zusätzlich ausgeben müsste, wenn er sich den Sachwert oder die Dienstleistung nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (inklusive Umsatzsteuer) selbst beschaffen würde. Dieser Geldbetrag ist in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen. Der Bezug bestimmter Sachwerte oder Dienstleistungen kann allerdings steuerbegünstigt sein. Bei Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (sogenannte „Annehmlichkeiten“) ist der Bezug komplett steuerfrei.
Geldwerte Vorteile werden von Arbeitgebern gern genutzt, weil sie dadurch Abgaben sparen können. Auch der Arbeitnehmer kann daraus oft größeren Nutzen ziehen als aus einer Lohnerhöhung, die möglicherweise durch eine erhöhte steuerliche Belastung wieder aufgezehrt wird. Geldwerte Vorteile müssen zwar grundsätzlich vom Arbeitnehmer versteuert werden, allerdings muss dieser hierfür meist weniger Einkommensteuer als für bar ausgezahlten Lohn entrichten. Bei der Entscheidung, ob sich im Einzelfall ein geldwerter Vorteil wirklich lohnt, ist eine Beratung durch einen Steuerberater günstig.
Welche geldwerten Vorteile sind steuerfrei?
Das Einkommensteuergesetz nennt viele Arten des steuerfreien geldwerten Vorteils. Zu den am häufigsten genutzten Formen gehören:
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Berufskleidung, die Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt vom Arbeitgeber erhalten;
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Laptop, Computer oder Smartphones und andere Telekommunikationsgeräte, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält bzw. ausgeliehen bekommt und privat benutzen darf;
- Betreuungskosten für noch nicht schulpflichtige Kinder;
- Benzingutscheine und Warengutscheine, ein Gutscheinwert von 44 Euro monatlich darf hierbei nicht überschritten werden;
- Essensgutscheine und Restaurantchecks;
- Kosten für Physiotherapie, Massagen oder sportliche Aktivitäten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Belastung stehen und nicht mehr als 500 Euro im Jahr kosten;
- Werbegeschenke vom eigenen Unternehmen oder von Tochtergesellschaften, die nicht mehr als 1.080 Euro im Jahr kosten;
- Geschenke vom Arbeitgeber im Wert von maximal 60 Euro pro Jahr;
- Trinkgelder, die der Arbeitnehmer freiwillig von einem Gast oder Kunden erhält;
- Kredite, die der Arbeitgeber ohne oder zu günstigeren Zinsen vergibt; hierbei ist die Differenz zwischen dem Zinssatz, den der Arbeitgeber verlangt und dem Zinssatz, den eine Bank verlangen würde, der geldwerte Vorteil;
- Vermögensbeteiligungen, wenn die Beteiligung nicht mehr als 360 Euro im Jahr beträgt;
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Fortbildungskosten, wenn die Schulung im Zusammenhang mit dem Beruf steht.
Was ist mit anderen Sachbezügen?
Für andere Sachbezüge steht jedem Arbeitnehmer ein jährlicher Rabattfreibetrag für unentgeltliche oder verbilligte Sachbezüge in Höhe von 1.080 Euro zur Verfügung. Damit sind Waren oder Dienstleistungen gemeint, die vom Unternehmen am Markt angeboten werden. Übersteigt der finanzielle Gegenwert des Mitarbeiterrabatts den Rabattfreibetrag, muss nur die darüber hinausgehende Summe versteuert werden.
Für andere Aufwendungen in materieller Form (beispielsweise Geschenke zum Geburtstag oder Jubiläum) steht dem Arbeitnehmer ein monatlicher Freibetrag von 44 Euro zur Verfügung. Wird diese Freigrenze überschritten, muss der geldwerte Vorteil vollständig versteuert werden.
Bei privat und beruflich genutzten Dienstwagen wird die private Nutzung besteuert. Dazu existieren zwei Möglichkeiten: Die eine ist die sogenannte „Ein-Prozent-Regelung“, nach der alle privaten Fahrten pauschal mit einem monatlichen Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs versteuert werden. Dazu wird noch ein Betrag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort addiert. Als Alternative zu dieser pauschalen Besteuerung kann auch ein
Fahrtenbuch geführt werden, in dem jeder zurückgelegte Kilometer aufgezeichnet werden muss. Erforderlich ist eine klare Trennung zwischen beruflichen und privaten Fahrten. Generell gilt, dass sich das Führen eines Fahrtenbuchs umso mehr lohnt, je weniger private Fahrten mit dem Dienstwagen unternommen werden.
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