Buchhaltung GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der grunderwerbsteuerlichen Organschaft
Buchhaltung GmbH: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der grunderwerbsteuerlichen Organschaft
Wie auch das
Körperschaftsteuerrecht, das
Gewerbesteuerrecht und das
Umsatzsteuerrecht sieht das Grunderwerbsteuerrecht die Möglichkeit der
Organschaft vor. Das übergeordnete Unternehmen wird dabei als Organträger bezeichnet, die untergeordnete Gesellschaft als Organgesellschaft. Zusammen bilden sie den Organkreis, wobei zum Organkreis des Organträgers auch mehrere Organgesellschaften gehören können.
Voraussetzungen der grunderwerbsteuerlichen Organschaft
Eine Organschaft nach dem Grunderwerbsteuergesetz liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Die Definition der grunderwerbsteuerlichen Organschaft deckt sich also mit derjenigen der
umsatzsteuerlichen Organschaft.
Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in solchem Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Zur Zählung der Stimmrechte sind unmittelbare und über eine mehrheitliche Beteiligung gehaltene mittelbare Beteiligungen zu addieren. Eine mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften kann zur finanziellen Eingliederung führen, wenn die zwischengeschalteten Gesellschaften finanziell beherrscht werden.
Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ist erfüllt, wenn die Organgesellschaft in einem sinnvollen betriebswirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen steht. Sie muss das Gesamtunternehmen im wirtschaftlichen Sinne fördern und ergänzen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Organgesellschaft die Aufgabe eines Betriebsteils (z.B. Einkauf) im Geschäftsbetrieb des Organträgers übernimmt. Wirtschaftliche Abhängigkeit vom Organträger ist nicht erforderlich.
Organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies kann z.B. durch Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften gegeben sein. Entscheidend ist, dass das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine völlige Unterordnung der Organgesellschaft erkennen lässt.
Rechtsfolgen der grunderwerbsteuerlichen Organschaft
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht nur die Übertragung von Grundstücken selbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft, die ihrerseits Grundstückseigentümerin ist. Zwar ist in diesem Falle rechtlich kein Grundstück auf einen anderen übergegangen, gleichwohl geht aber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Grundbesitz über, wenn 95 % der Anteile an einer Personengesellschaft betroffen sind. Daher wird in diesen Fällen des Gesellschafterwechsels eine Grundstücksübertragung fingiert. Gegenstand der Besteuerung ist nicht der Gesellschafterwechsel selbst, sondern allein der durch ihn begründete Grundstücksübergang auf eine neue Personengesellschaft.
Auch für bestimmte Fälle der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden Grundstückserwerbe fingiert. So unterliegen auch diejenigen Vorgänge der Grunderwerbsteuer, bei denen
• entweder mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in einer Hand vereinigt werden oder
• mindestens 95 % bereits in einer Hand vereinigter Anteile an einer Gesellschaft insgesamt auf einen anderen übertragen werden,
sofern zum Vermögen der Gesellschaft mindestens ein inländisches Grundstück gehört.
Auch hier ist Gegenstand der Besteuerung nicht der Gesellschafterwechsel selbst, sondern allein die durch ihn begründete veränderte Zuordnung des Grundbesitzes der betreffenden Gesellschaft. Daher wird die mindestens 95-prozentige Vereinigung der Anteile in einer Hand für Zwecke der Grunderwerbsteuer auch dann als erfüllt betrachtet, wenn sich die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft nach der Transaktion nicht unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Rechtsträgers, sondern in der Hand eines Organkreises befinden.
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