Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Steuerberater online: Steuerersparnis bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen

Steuerberater online: Steuerersparnis bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen

Das Einkommensteuergesetz sieht auf Antrag einen Abzug von der Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse vor.

Was ist ein „haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis“?

Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Als „haushaltsnah“ wird ein Beschäftigungsverhältnis bezeichnet, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören Arbeiten im Haushalt, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden, wie Putzen, Waschen, Kochen, die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen oder Gartenarbeit. Nicht zu den Tätigkeiten eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses gehören Freizeitbetätigungen, Erteilung von Unterricht und die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten. Der Arbeitgeber muss eine natürliche Person sein. Bei Familienmitgliedern, die entgeltlich im eigenen Privathaushalt beschäftigt werden, wird geprüft, ob die Beschäftigung nur eine familiäre Hilfe ist. Zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern im Haushalt ist ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen. Tätigkeiten im Privathaushalt, die von einem Unternehmen durchgeführt werden, zählen nicht zu den haushaltsnahen Beschäftigungen.

Formen des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis kann auf zwei Weisen gestaltet sein: 1. als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, d.h. eine unbefristete Beschäftigung mit einer regelmäßig wiederkehrenden Einnahme von maximal 450 Euro oder 2. als kurzfristige Beschäftigung, d.h. innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als zwei zusammenhängende Monate oder 50 Arbeitstage; Sozialabgaben fallen für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht an.

Abgaben im haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis

Wird eine haushaltsnahe Dienstleistung ausgeübt, sind vom Arbeitgeber folgende Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen: - 5,00 % Krankenversicherungspauschale - 5,00 % Rentenversicherungspauschale - 1,60 % Beiträge zur Unfallversicherung - 0,70 % Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) - 0,14 % Umlage U2 (Mutterschaftsgeld) Das Entgelt ist zu versteuern. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte eine pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 2 % entrichten, die er selbst zu tragen hat, aber auf den Arbeitnehmer umlegen darf. Alternativ kann der Arbeitgeber sich die Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorlegen lassen, um einen entsprechenden Lohnsteuerabzug durchzuführen.

Voraussetzungen für den Steuerabzug des Arbeitgebers

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können. Bei Berücksichtigung der Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen können die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden. Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis muss außerdem in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR ausgeübt werden.

Höhe des Steuerabzugs

Die Steuerermäßigung für den Arbeitgeber ist abhängig von der Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bis 450 Euro Monatsverdienst können 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr abgezogen werden. Um solche Zahlungen nachweisen zu können, muss das Arbeitsentgelt per Überweisung gezahlt worden sein, nicht in bar. Bei einer voll sozialversicherungspflichtig beschäftigten Haushaltshilfe können 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro im Jahr von der Einkommensteuer abgezogen werden. Haben die Voraussetzungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nicht das gesamte Jahr vorgelegen, so muss der jeweilige Höchstbetrag für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, um ein Zwölftel gemindert werden.
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