Nur noch zwei Verpflegungspauschalen bei Reisekostenabrechnungen
Grundsätzlich sind Mehraufwendungen für die Verpflegung nicht steuerlich absetzbar. Das Einkommensteuergesetz sieht aber eine Ausnahme für die Verpflegungskosten auf betrieblich bedingten Reisen vor, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit richtet. Für Selbständige stellen die Reisekosten Betriebsausgaben dar, für Arbeitnehmer sind sie Werbungskosten. Zum 1. Januar 2014 tritt eine Reisekostenreform in Kraft, die die Buchhaltung für Selbständige und Arbeitnehmer vereinfacht. Ab 2014 gilt hiernach bei Reisekosten nur noch eine zwei- statt zuvor einer dreistufigen Staffelung bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen.
Bisherige Regelung bis einschließlich 2013
Bisher sah das steuerliche Reisekostenrecht eine dreistufige Staffelung bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen vor. Falls der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt der dauerhaften betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist, durfte er für jeden Kalendertag folgende Pauschbeträge abziehen: • bei 24 Stunden Abwesenheit einen Pauschbetrag von 24 Euro, • bei mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden Abwesenheit einen Pauschbetrag von 12 Euro, • bei mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden Abwesenheit einen Pauschbetrag von 6 Euro. Denken Sie daran, dass in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2013 noch diese Beträge gültig sind!
Neue Pauschbeträge ab 01.01.2014
Ab dem 1. Januar 2014 gilt bei Dienstreisen innerhalb Deutschlands folgende zweistufige Staffelung für die Pauschbeträge: • bei mindestens 8, aber weniger als 24 Stunden Abwesenheit 12 Euro, • bei 24 Stunden Abwesenheit 24 Euro, • für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen 12 € unabhängig von der Abwesenheitsdauer. Für eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des folgenden Tages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist die gesamte Abwesenheitsdauer dem Kalendertag zuzurechnen, auf den der Großteil der abwesenden Stunden entfiel. Diese Beträge gelten auch, wenn der Steuerpflichtige typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten arbeitet; dabei ist die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung maßgebend.
Vorteile der neuen Reisekostenregelung
Positiv wirkt sich die Neuregelung vor allem für jene Steuerpflichtige aus, die viele berufliche Kurzreisen unternehmen. Hier erhält man nach der neuen Regelung bei kurzen Abwesenheiten (von minimal 8 Stunden) oft mehr Geld als in den Jahren zuvor. Bei kurzen Abwesenheiten von 8 bis 12 Stunden innerhalb Deutschlands erhält man mit den neuen Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand eine doppelt so hohe Pauschale wie bisher.
Pauschbeträge bei Tätigkeiten im Ausland
Bei beruflichen Tätigkeiten im Ausland gelten statt der oben genannten Pauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die wie folgt gestaffelt sind: • bei 24 Stunden Abwesenheit 120 Prozent, • bei mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden Abwesenheit 80 Prozent, • bei mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden Abwesenheit 40 Prozent der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz des Bundesministeriums der Finanzen, aufgerundet auf volle Euro. Der Pauschbetrag bestimmt sich nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, falls dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Ausland ist der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate beschränkt.