Höhere Beitragsbemessungsgrenzen ab dem 1. Januar 2015
Publiziert am 13.01.2015
von Christian Wieland
Steuerberater online: Ab 2015 gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen in Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Steuerberater online: Ab 2015 gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen in Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Am 1. Januar 2015 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung angehoben. Auch die Beitragssätze wurden angepasst. Was sich alles ändert, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Bruttolohnbetrag, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung anfallen. Der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht, von ihm fallen also keine Beiträge mehr zu den Sozialversicherungen an. Der Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung wird jeweils in einem festgelegten Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn bemessen.
Diese Grenzen werden turnusmäßig der Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. Da die Löhne und Gehälter in Deutschland im vergangenen Jahr wieder gestiegen sind, werden die Grenzen für 2015 erhöht.
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2015?
Die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung haben sich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 geändert. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2015 in Westdeutschland von zuvor 5.950 Euro auf 6.050 Euro Bruttoeinkommen monatlich, in Ostdeutschland von 5.000 Euro auf 5.200 Euro. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundesweit ein einheitlicher Wert, der von ehemals 4.050 Euro auf 4.125 Euro steigt. Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung, also die Grenze, ab der ein Versicherter in die private Krankenversicherung wechseln kann, steigt demnach von 4.462,50 Euro auf 4.575 Euro.
Die Beitragssätze wurden zum 1. Januar 2015 ebenfalls angepasst. In der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt der Beitrag von 18,9 auf 18,7 Prozent. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent. Hier können die Krankenkassen jedoch selber einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer festlegen. Dieser wird vom Arbeitnehmer allein getragen, der Arbeitgeberanteil bleibt bei der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes fixiert, also bei 7,3 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 0,9 Prozent.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 % und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Den Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, trägt der Arbeitnehmer allein.
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung verharrt wie in den Vorjahren bei 3,0 Prozent.
Wer ist von den Änderungen betroffen?
Während die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen nur jene Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber betrifft, bei denen das Gehalt diese Grenzen übersteigt, betrifft die Veränderung der Beitragssätze dagegen alle Beitragszahler.
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