Bereits 7,9 % waren es im August – die Inflation bekommt jetzt wirklich jeder zu spüren. Die deutlich gestiegenen Kosten für Lebensmittel und Energie setzen den Deutschen zu – mit dem Inflationsausgleichgesetz will Finanzminister Lindner jetzt Entlastung schaffen.
Rund 48 Millionen Steuerpflichtige sollen vom Inflationsausgleichgesetz profitieren – eingeschlossen sind Arbeitnehmer, Rentner, Selbständige sowie Unternehmer. Bewusst ausgenommen sind Menschen mit besonders hohem Einkommen, die den, den sogenannten Reichensteuersatz von 45 % zahlen. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen nicht steuerliche Mehrbelastung gemindert, sondern auch bürokratischer Aufwand minimiert werden. Für mehr als 270.00 Bürger fällt auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegfallen – unter anderem für etwa 75.000 Rentner.
Was sind die wichtigsten Eckpunkte?
1. Ein höherer Grundfreibetrag
Ab dem 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 € auf 10.632 € vorgesehen, für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 € auf 10.932 € in der Diskussion.
2. Ausgleich der kalten Progression
Zuerst einmal: was bedeutet eigentlich kalte Progression und warum muss das Inflationsausgleichgesetz hier helfen? Als kalte Progression bezeichnet man den Zustand, wenn eine Gehaltserhöhung nicht dazu führt, dass man netto mehr sondern gleichviel oder gar weniger als zuvor hat. Schuld daran kann eine höhere Steuerklasse oder eben auch die Inflation sein. Um diesen Effekt zu mindern, soll der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 € liegen und 2024 sogar erst bei 63.515 € beginnen. Auch hier sind besonders hohe Einkommen ab 277.836 € sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen. Sollte sich das Einkommen nicht ändern, bedeutet das im Durchschnitt für Arbeitnehmer 193 € mehr netto pro Jahr.
3. Unterstützung für Familien
Familien sollen gezielt entlastet werden. Deshalb wir der Kinderfreibetrag schrittweise pro Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 € erhöht – am 1.1.2024 soll er bei 2.994 € liegen. Auch das Kindergeld wird erhöht. Ab dem 1. Januar 2024 soll es monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 € betragen, für das vierte und jedes weitere Kind 250 €. Diese Erhöhung gilt auch für einkommensschwache Familien, selbst wenn sie keine Einkommensteuer zahlen.
4. Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
2022 soll der Unterhalthöchstbetrag angehoben werden: von 9.984 € auf 10.347 €. Dadurch können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.
Wie viel steuerliche Entlastung das Inflationsausgleichgesetz für Sie bietet, können Ihnen unsere Mitarbeiter gern ermitteln. Auch bei weiteren Fragen zum Thema sind wir jederzeit für Sie da. Sprechen Sie uns einfach an!
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