Steuerberater online: Künftig erfolgt eine Bedürfnisprüfung ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro
Steuerberater online: Künftig erfolgt eine Bedürfnisprüfung ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro
Spitzenvertreter der Koalitionsfraktionen und des Bundesfinanzministeriums einigten sich auf die künftigen Regeln zur steuerlichen Begünstigung von vererbtem Betriebsvermögen. Die erneute Lockerung der Vorgaben für Firmenerben kam vor allem auf Druck der CSU zustande, die eine volle Steuerbefreiung für die Nachfolger familiengeprägter Unternehmen gefordert hatte.
Hintergrund der aktuellen Debatte
Der Bundesfinanzhof in München hatte die Bevorzugung der Erben von Betriebsvermögen gegenüber Erben von Privatvermögen als ungerecht kritisiert. Der Bundesfinanzhof hielt die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen für verfassungswidrig, da nicht unterstellt werden könne, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich die Betriebsfortführung gefährde, und hat sie deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2014 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber bis Mitte 2016 Zeit für eine Neuregelung des Erbschaftsteuerrechtes eingeräumt.
Was sieht das aktuelle Erbschaftsteuerrecht vor?
Das aktuelle Erbschaftsteuerrecht ist seit Anfang 2009 in Kraft und sieht eine Begünstigung von Betriebsvermögen, die sogenannten „Verschonungsabschläge“, vor. Demnach können unter bestimmten Voraussetzungen (
siehe Artikel vom 23.12.2014) 85 % oder 100 % des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer außer Ansatz bleiben. Die Verschonungsabschläge sollten vor allem Familienbetriebe von der Erbschaftsteuer entlasten und somit dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen.
Wie sah der bisherige Kompromiss aus?
In den ursprünglichen Plänen der Koalition war eine Grenze für die sogenannte „Bedürfnisprüfung“ in Höhe von 20 Millionen Euro vorgesehen, ab welcher der Erbe nachweisen muss, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde. Bei größeren Unternehmensvermögen sollte der Erbe zudem nachweisen, dass er die Erbschaftsteuer auch nicht aus seinem privaten Vermögen bezahlen kann, damit er von der Erbschaftsteuer verschont blieb.
Wie sehen die neuen Erleichterungen aus?
Neu ist, dass es künftig ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro eine sogenannte „Bedürfnisprüfung“ geben soll, in welcher der Erbe nachweisen muss, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde. Für Familienunternehmer soll sich dieser Wert sogar verdoppeln. Diese Neuregelung greift den Kritikpunkt des Bundesverfassungsgerichtes auf, dass auch Großunternehmen in den Genuss der Verschonungsabschläge kommen, die eine solche Steuererleichterung überhaupt nicht benötigen. Legt der Erbe sein Privatvermögen offen, kann auch dieses zur Steuerzahlung herangezogen werden; tut er dies nicht, muss er niedrigere Steuerabschläge in Kauf nehmen.
Grundsätzlich müssen künftig Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Für Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten gelten weniger strenge Auflagen. Bei Kleinstbetrieben mit bis zu drei Mitarbeitern entfallen entsprechende Vorgaben komplett.
Dieser Beitrag wurde unter
Fachbeiträge abgelegt.