Steuerberater online: Was Studenten mit Nebenjob beachten sollten
Steuerberater online: Was Studenten mit Nebenjob beachten sollten
Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium. Was sie dabei im Hinblick auf Steuern und Sozialabgaben beachten müssen, erläutert dieser Artikel. Diese Regelungen gelten allerdings nur für Personen mit
unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. In Fällen mit spezifischen Besonderheiten, wie ausländische Studenten, ausländisches Einkommen oder dergleichen, ist eine Beratung durch einen Steuerberater günstig.
Der Grundfreibetrag
Wie für jede
unbeschränkt steuerpflichtige Person gilt auch für Studenten der sogenannte „Grundfreibetrag“ bei der Einkommensteuer: Im Veranlagungszeitraum 2013 muss ein Student erst ab einem zu versteuerndem Einkommen von 8.130 Euro Steuern zahlen. Ab 2014 beträgt die Grenze 8.354 Euro (für Verheiratete 16.708 Euro). Ein
Minijob wird in der Regel aber nicht zu diesem Betrag hinzugerechnet.
Geringfügige Beschäftigung
Liegen die Voraussetzungen für eine
geringfügige Beschäftigung – der sogenannte 450 Euro-Job oder Minijob – vor, gelten für Studenten keine Besonderheiten. Die
geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und somit auch nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Nach dem 1. Januar 2013 aufgenommene Beschäftigungsverhältnisse sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Einmalzahlungen (beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld) müssen dabei auf die einzelnen Monate aufgeteilt werden.
Werkstudententätigkeit
Als Werkstudenten gelten Studierende, die ordentlich an einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert sind und daneben einer Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro nachgehen.
Der Werkstudent ist in seiner Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Lediglich in der Rentenversicherung sind Werkstudenten beitragspflichtig. Um diesen Status zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Studierende muss an einer Hochschule, Fachschule oder Akademie eingeschrieben sein und
2. das Studium darf noch nicht beendet sein, d.h. der Studierende hat noch keinen Abschluss und
3. der Studierende muss zu den ordentlich Studierenden zu zählen sein.
Als ordentlich Studierender gilt jemand, der seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium aufwendet, d.h. die Beschäftigung darf gegenüber dem Studium nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Höhe des erzielten Entgelts spielt hierbei keine Rolle, allein die wöchentliche Arbeitszeit ist ausschlaggebend.
Als ordentlich Studierender gilt, wer
- während der Vorlesungszeit nicht mehr als zwanzig Stunden in der Woche arbeitet. In der vorlesungsfreien Zeit kann die Beschäftigung ohne versicherungsrechtliche Folgen auf mehr als zwanzig Stunden wöchentlich erhöht werden.
- mehr als zwanzig Stunden wöchentlich arbeitet, dies jedoch überwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende.
- mehr als zwanzig Stunden wöchentlich arbeitet, wenn die Beschäftigung von vornherein auf maximal zwei Monate befristet ist.
Übt ein Student im Laufe eines Jahres mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als zwanzig Stunden aus, wird geprüft, ob der Student noch als ordentlich Studierender angesehen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Student im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen beschäftigt ist.
Befristete Beschäftigung
Bei einer befristeten Vollzeitbeschäftigung (beispielsweise dem Ferienjob in den Semesterferien) gilt: Die Tätigkeit muss einer zeitlichen Begrenzung unterworfen sein und darf fünfzig Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate nicht überschreiten. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsabgaben für den Angestellten zu zahlen. Der Studierende ist in diesem Fall dennoch voll lohnsteuerpflichtig. Liegt sein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr unter 8.354 Euro (bei Verheirateten 16.708 Euro), kann der Studierende jedoch die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückerhalten.
Nebenjob und BAföG-Bezug
Das Einkommen aus einem Nebenjob wird grundsätzlich auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Jedoch bleibt ein Freibetrag in Höhe von 4.880 Euro pro Jahr anrechnungsfrei. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 406 Euro. Den Freibetrag übersteigende Einkünfte werden vom BAföG-Bedarf abgezogen.
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