Wer als Arbeitgeber seine Mitarbeiter gern durch sogenannte Incentives motiviert, hat seit dem 01.01.2022 steuerrechtlich etwas mehr Spielraum. Die Freigrenze für das bei Unternehmen beliebte Belohnungsmittel Gutschein bzw. Geldkarte ist seit dem Jahresbeginn um 6 Euro pro Monat angehoben worden – von 44 auf 50 Euro.
Doch Gutscheine unterliegen seit dem 01.01.2020 den strengen Regeln des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz. Das ändert sich auch 2022 nicht. Um Gutscheine als Sachbezug gemäß der strengen gesetzlichen Regelung geltend machen zu können, sollten man genau hinsehen und auf folgende Regeln achten:
Als Sachbezug gelten gemäß der gesetzlichen Regelung nach Auslaufen der Übergangsfrist nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Diese drei Kategorien sind dabei erlaubt:
- Gutscheinkarten für limitierte Netze wie Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
- Gutscheine für eine limitierte Produktpalette wie z.B. Tankkarten oder Bücher-Gutscheine, Beauty- und Fitnesskarten oder Kinokarten.
- Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken wie z.B. Essensmarken.
Wer solche Gutscheine oder Geldkarten nutzt und sich unsicher ist, ob sie die Anforderungen für Steuerfreiheit erfüllen, sollte sich genauer informieren bzw. Rücksprache mit seinem Steuerberater halten.