Gut gemeint, aber schlecht gemacht? Die Corona Soforthilfen haben deutschlandweit für viel Diskussionsstoff gesorgt. Der Versuch eine unbürokratische schnelle Hilfe für Unternehmen anzubieten, mündete in Unklarheiten zu Ansprüchen und Rückforderungen. Doch wie genau ist die Rechtslage?
Der Hintergrund:
Geklagt hatten drei betroffene Selbstständige aus Nordrhein Westfalen. Sie stellten im ersten Lockdown 2020 einen Antrag auf Gewährung der Soforthilfe beim Land NRW. Mit Bewilligungsbescheiden wurden ihnen Soforthilfen von jeweils 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt und ausgezahlt. Nachdem die Kläger, bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum, Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein aus dem elektronischen
Rückmeldeformular errechneter Liquiditätsengpass festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert.
So weit, so üblich?
Die Schlussbescheide wurden vom Verwaltungsgericht Düsseldorf (08/22) aufgehoben. Das OVG NRW ist dem jetzt gefolgt und hat die Berufungen des Landes zurückgewiesen. Die Begründung dafür: Die Schlussbescheide sind rechtswidrig, weil das Land die Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet hat, die für die endgültige Festsetzung bindend sind. Denn nach diesen diente die Soforthilfe ausschließlich zur Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren findet in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage.
Die automatisierten Schlussbescheide sind rechtswidrig.
Die von den Zuwendungsempfängern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen. Wie viel der Fördermittel tatsächlich im Rahmen der Zweckbindung der Förderung verwendet worden sind, konnte dort nicht angegeben werden. Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.
Möglichkeit neuer Schlussbescheide
Das Land bleibt berechtigt, die zustehende Soforthilfe in Form von neuen Schlussbescheiden festzusetzen und überzahlte Beträge zurückzufordern. Trotz missverständlicher Formulierungen stand die Bewilligung klar erkennbar unter dem Vorbehalt, in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck benötigt würden. Den Empfängern der Bewilligungsbescheide musste klar sein, dass die Soforthilfe nur zur Kompensation der durch die Pandemie ausgelösten Engpässe genutzt werden durfte. Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen im Frühjahr 2020 also nicht oder nur teilweise zu den definierten Zwecken benötigt haben, darf das Land mit neuen Schlussbescheiden überzahlte Mittel zurückfordern.
Das OVG NRW ließ abschließend keine Revision zu. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.
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