Scheinselbständigkeit

Steuerberater online: Kriterien und Rechtsfolgen einer Scheinselbständigkeit

Steuerberater online: Kriterien und Rechtsfolgen einer Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit ist ein häufiger Tatbestand, der erhebliche arbeits- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Darum soll Ihnen dieser Artikel die Kriterien für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit und deren Rechtsfolgen erläutern.

Was ist Scheinselbständigkeit?

Von einer Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine erwerbstätige Person nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber als Arbeitnehmer nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Auf diese Weise wird ein Arbeitsverhältnis, für das eigentlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, verschleiert. Scheinselbständige sind daher versicherungspflichtige Beschäftigte, für die illegalerweise keine Sozialabgaben und keine Lohnsteuern entrichtet werden. Daher stellt die Scheinselbständigkeit eine Form der Schwarzarbeit dar.

Welche Kriterien gelten für eine Scheinselbständigkeit?

Für die Beurteilung einer Scheinselbständigkeit wird auf die Gesamtsituation des Einzelfalles abgestellt. Für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit sprechen folgende Kriterien: • Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen (das bedeutet einen Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes) nur für einen Auftraggeber; • Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer; • festgelegte Arbeitszeiten; • Berichtspflicht des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber; • Ortsgebundenheit des Auftragsnehmers an die Räumlichkeiten des Auftraggebers oder an von ihm bestimmte Orte; • Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Hard- und Software. Solche Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbstständiger nicht unterwerfen muss. Als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit stehen der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und die Übernahme des unternehmerischen Risikos im Vordergrund. Ein echter Selbständiger trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei einteilen. In Fällen, in denen die Ausgestaltung von Verträgen mit Geschäftspartnern nicht mit der Realität übereinstimmt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen Alltag an.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen einer Scheinselbständigkeit?

Scheinselbständige gelten sozialversicherungsrechtlich als gewöhnliche Arbeitnehmer, so dass für sie Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. Bei Aufdeckung der Scheinselbständigkeit kann der Arbeitgeber im Falle vorsätzlicher Hinterziehung rückwirkend für bis zu 30 Jahre zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden. Der Arbeitnehmer dagegen haftet maximal drei Monate, selbst wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber beide vorsätzlich handelten. Arbeitsrechtlich kann der Scheinselbständige als Arbeitnehmer eingestuft werden und somit Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und Sozialversicherungspflicht vom Tag der scheinbaren Selbstständigkeit an erwirken. Zudem muss der Arbeitgeber künftig die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung tragen und die Beiträge für die Sozialversicherung in der Vergangenheit in voller Höhe allein aufbringen. Gerade für den Auftraggeber eines Scheinselbständigen bestehen also erhebliche finanzielle und rechtliche Risiken, sodass die Beratung durch einen Steuerberater günstig und eine eventuelle Beantragung des Statusfeststellungsverfahrens (siehe unten) ratsam ist.

Was sind die steuerlichen Konsequenzen einer Scheinselbständigkeit?

Ein Arbeitgeber ist dem Finanzamt gegenüber gesetzlich dazu verpflichtet, die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber der Annahme ist, mit einem Selbständigen zusammenzuarbeiten. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsbeitrag, für den allein der Arbeitgeber haftet, haften bei der Lohnsteuer Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Steuerschuld. Die Finanzämter sind nicht an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gebunden. Die Forderung der ausstehenden Lohnsteuer ist bis zur Verjährungsgrenze möglich, d.h. im Regelfall vier Jahre. Im Falle einer Scheinselbständigkeit besteht auch die Möglichkeit einer leichtfertigen Steuerverkürzung, durch die sich die Frist auf fünf Jahre verlängern kann. Wurde die Scheinselbständigkeit vorsätzlich eingegangen, liegt eine Steuerhinterziehung vor, die zu einer Verjährungsfrist von zehn Jahren führt. Die vorgenannten Regelungen gelten allerding nur, soweit der Scheinselbständige die im Rahmen seiner scheinbaren Selbständigkeit zu entrichtende Steuer nicht bezahlt hat. Hat der Scheinselbständige sein vermeintliches Freiberuflereinkommen ordnungsgemäß versteuert, haftet der Arbeitgeber nicht mehr für die Lohnsteuer. Der Scheinselbstständige muss beachten, dass er als Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterliegt und daher fortan keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr erzielt. Wird ein Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einen „Werkvertrag“ umgewandelt, schuldet der vermeintliche Auftragnehmer die Umsatzsteuer, die der Arbeitnehmer unberechtigt in seinen Ausgangsrechnungen ausgewiesen hat, während der Vorsteuerabzug für den Auftraggeber nicht möglich ist. Die Berichtigung der Rechnung ist möglich, soweit der Vorsteuerabzug nicht durchgeführt wurde oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt wurde.

Wie funktioniert die Feststellung einer Scheinselbständigkeit?

Nicht immer sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer über das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit im Klaren. Ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren. Diese Prüfung können Auftragnehmer und Auftraggeber freiwillig durchführen lassen. Der Antrag kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber gestellt werden. Auch beim Statusfeststellungsverfahren wird auf die Gesamtsituation abgestellt. Das freiwillige Anfrageverfahren durch die Beteiligten ist jedoch nur möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung selbst noch kein Verfahren eingeleitet hat. Die Deutsche Rentenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, ihre endgültige Entscheidung bekannt zu machen, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, weitere für die Entscheidung erhebliche Tatsachen hervorzubringen. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.
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