Steuerberater online: Pflegebedürftigkeit des Erben gilt als objektiv zwingender Grund
Steuerberater online: Pflegebedürftigkeit des Erben gilt als objektiv zwingender Grund
Das
Erbschaftsteuergesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vor, wenn ein selbstgenutztes Einfamilienhaus (ein sogenanntes „Familienheim“), an Kinder oder Ehepartner vererbt wird. Diese Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen von Anfang an oder innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Erbfall nicht (mehr) erfüllt sind. Die Steuerbefreiung bleibt jedoch erhalten, wenn „objektiv zwingende Gründe“ für die Nichtnutzung vorliegen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben kürzlich entschieden, dass eine im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende Pflegebedürftigkeit eines Erben als objektiv zwingender Grund, der die Selbstnutzung verhindert, anzuerkennen ist.
Wann ist ein geerbtes Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit?
Nach dem Erbschaftsteuergesetz bleibt das Erbe eines Einfamilienhauses erbschaftsteuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zu seinem Tode selbst gewohnt hat oder hieran aus zwingenden Gründen gehindert war und das Gebäude beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Um das Kriterium der unverzüglichen Selbstnutzung zu erfüllen, muss der Erbe innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall, in der Regel sechs Monate, die Absicht zur Selbstnutzung fassen und diese durch Einzug in das Familienheim tatsächlich umsetzen. Wird die Selbstnutzung des Familienheims erst nach mehr als sechs Monaten aufgenommen, muss der Erbe glaubhaft darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und dass er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Ist der Erbe des Einfamilienhauses der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner, kann die Immobilie unabhängig von ihrem Wert steuerfrei vererbt werden, wenn der verbleibende Ehe- beziehungsweise Lebenspartner sie weitere zehn Jahre lang bewohnt. Für Kinder als Erben gilt neben den oben genannten Voraussetzungen zusätzlich, dass die Wohnfläche in diesem Fall 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf, um die Steuerbefreiung zu erhalten.
Selbstnutzung im steuerrechtlichen Sinne bedeutet, dass das Familienheim den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen muss. Die Wohnräume dürfen also nicht nur als
Ferien- oder Wochenendwohnung oder als
Zweitwohnung für einen
Berufspendler genutzt werden. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt reicht daher nicht aus.
Wann entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung?
Die Steuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims fällt rückwirkend weg, wenn der Erbe die Selbstnutzung vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Erbfall beendet. Die Erbschaftsteuerbefreiung bleibt allerdings erhalten, wenn der Erbe aus objektiv zwingenden Gründen von vornherein an der Selbstnutzung gehindert ist oder diese innerhalb von zehn Jahren aufgeben muss. Als objektiv zwingende Gründe werden beispielsweise der Tod oder eine
Pflegebedürftigkeit mit Umzug ins
Pflegeheim anerkannt. Eine berufliche Versetzung gilt dagegen nicht als objektiv zwingender Grund. Auch eine
berufliche Residenzpflicht des Erben, die ihn von vornherein an der Selbstnutzung hindert, wird nicht als objektiv zwingender Grund anerkannt, wie der Bundesfinanzhof 2015 urteilte.
Das aktuelle Urteil der obersten Finanzbehörden der Länder
Im Gegensatz zu beruflichen Gründen, die von den Finanzbehörden nicht als objektiv zwingende Gründe anerkannt werden, ist eine Pflegebedürftigkeit des Erben als objektiv zwingender Grund anzuerkennen. Wie die obersten Finanzbehörden jüngst entschieden, liegt ein objektiv zwingender Grund vor, wenn die Pflegebedürftigkeit des Erben im Zeitpunkt des Erbfalls die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt oder wenn ein minderjähriges Kind aus rechtlichen Gründen einen Haushalt nicht selbstständig führen darf.
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