Steuerberater online: Wann die Hausratversicherung steuerlich absetzbar ist
Steuerberater online: Wann die Hausratversicherung steuerlich absetzbar ist
Die meisten Menschen haben eine Hausratversicherung abgeschlossen, um ihr Hab und Gut zu schützen. Häufig kommt daher die Frage auf, ob die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben beziehungsweise als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden können. Unter welchen Voraussetzungen die Beiträge zur Hausratversicherung bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist eine Hausratversicherung?
Als Hausratversicherung wird eine Sachversicherung für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes bezeichnet. Sie bietet Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Wie bei den meisten privaten Versicherungen werden die Beitragszahlungen zur Hausratversicherung mit Versicherungsteuer belastet: für eine Hausratversicherung ohne Feueranteil mit einem Steuersatz von 19,00 %, für eine Hausratversicherung mit Feueranteil mit 16,15 %.
Wie wird die Hausratversicherung einkommensteuerlich behandelt?
Versicherungsbeiträge sind in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Grundsätzlich können bei der Einkommenssteuererklärung alle Versicherungen geltend gemacht werden, die der Vorsorge, d.h. der Sicherung der Gesundheit und des Vermögens, dienen. Beispiele hierfür sind die Krankenversicherung oder die Haftpflichtversicherung. Für eine Hausratversicherung ist diese Anforderung allerdings nicht erfüllt. Mit der Hausratversicherung wird zwar Vermögen abgesichert, nicht jedoch eine mögliche dauerhafte Belastung in der Zukunft. Sie ist daher eine reine Sachversicherung, die als solche grundsätzlich steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.
Wann ist die Hausratversicherung steuerlich absetzbar?
In bestimmten Fällen können die Beiträge zur Hausratversicherung dennoch bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige im eigenen Zuhause ein Büro oder ein
häusliches Arbeitszimmer, das er überwiegend für die Ausübung seines Berufs nutzt, unterhält. In diesem Fall können die Kosten der Hausratversicherung anteilig für jeden Quadratmeter des Arbeitszimmers als Werbungskosten abgesetzt werden. Wenn der Steuerpflichtige eine Versicherung für Büroräume abgeschlossen hat, können die Beiträge zur Hausratversicherung als Betriebsausgaben anteilig von den betrieblichen Einnahmen abgezogen werden und mindern auf diesem Wege das zu versteuernde Einkommen.
Die Hausratversicherung zählt in diesen Fällen steuerlich betrachtet nicht zu den Vorsorgeaufwendungen, sondern zu den Werbungskosten. Sie gilt als Sonderausgabe, die die berufliche Existenz sichern soll.
Beachten Sie bitte, dass eine Hausratversicherung sich normalerweise auf die
privaten Vermögenswerte in Ihrem Haushalt bezieht. Daher wird gegebenenfalls eine Ergänzung Ihrer Police erforderlich, wenn Sie in Ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer einrichten möchten.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Da bei der Hausratversicherung nur derjenige Teil der Versicherungsprämie geltend gemacht werden kann, der auf das Büro bzw. Arbeitszimmer entfällt, muss der Steuerpflichtige diesen Anteil von der Gesamtprämie abziehen. Wenn Ihre Versicherungsgesellschaft nicht automatisch einen jährlichen Beitragsnachweis zusendet, können Sie diesen anfordern. Vielen Finanzämtern reicht als Nachweis allerdings auch eine Kopie des Versicherungsvertrags und der Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Beiträge wirklich geleistet wurden.
Wird die Versicherungssumme über die Wohnfläche berechnet, kann einfach der Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche von der gesamten Versicherungsprämie abgezogen werden. Besser ist es aber, sich von der Versicherungsgesellschaft einen Nachweis erstellen zu lassen, wie hoch der Beitragsanteil für das Arbeitszimmer ist, und diesen Nachweis der Einkommensteuererklärung als Beleg beizufügen.
Die Angaben zur Hausratversicherung werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage G eingetragen.
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