Steuerberater online: Urteil des Bundesfinanzhofes ermöglicht Absetzbarkeit auch für Rentner
Steuerberater online: Urteil des Bundesfinanzhofes ermöglicht Absetzbarkeit auch für Rentner
Der Bundesfinanzhof urteilte kürzlich, dass unter gewissen Voraussetzungen auch
Rentner ihre Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer von der Einkommensteuer absetzen können. Deshalb widmet sich dieser Artikel der Frage, wer sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen kann und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.
Was gilt als „häusliches Arbeitszimmer“?
Um steuerlich anerkannt zu werden, muss ein häusliches Arbeitszimmer seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden sein, d.h. zur privaten Wohnung oder Wohnhaus gehören. Auch die Tatsache, dass im kürzlich entschiedenen Fall das Arbeitszimmer im Keller lag, stand der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen, da der Raum mit Fenstern ausgestattet und wohnlich eingerichtet war.
Ferner muss das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich (d.h. zu mindestens 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich allerdings derzeit mit der Frage, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der betreffende Raum fast ausschließlich beruflich genutzt wird oder ob beispielsweise auch die Arbeitsecke im Wohnzimmer steuerlich geltend gemacht werden kann.
Welche Voraussetzungen müssen Rentner erfüllen?
Grundsätzlich sind Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht abziehbar. Der Gesetzgeber hat allerdings zwei Ausnahmen von dieser Grundregel vorgesehen:
1. Wem für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, darf seine Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich abziehen. Dies trifft auch im Fall sogenannter „Poolarbeitsplätze“ zu, d.h. Arbeitsplätze, die mehrere Arbeitnehmer nutzen.
2. Wenn das häusliche Arbeitszimmer gar den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, dürfen die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Dies trifft für reine Heimarbeiter zu.
Im kürzlich entschiedenen Fall hatte ein pensionierter Ingenieur geklagt, der als Gutachter tätig war und Kosten für sein Arbeitszimmer in Höhe von 2.240 Euro steuerlich geltend machen wollte. Das zuständige Finanzamt wollte lediglich 1.250 Euro anerkennen, das Finanzgericht sowie der Bundesfinanzhof sahen das Arbeitszimmer hingegen als voll abzugsfähig an. Die Richter entschieden nämlich, dass die Einkünfte aus der passiven Tätigkeit als Pensionär bei der Bestimmung des Mittelpunktes der Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Mittelpunktes seien nur aktive Tätigkeiten einzubeziehen. Damit sei hierfür nur die Tätigkeit als Gutachter relevant.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist also, dass neben der Rente oder Pension zusätzliche Arbeitseinkünfte erzielt werden und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Welche Ausgaben werden anerkannt?
Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers können anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Als Kosten sind beispielsweise abziehbar:
• Miete, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen,
• Schuldzinsen für Kredite zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung,
•
Absetzung für Abnutzung des Gebäudes,
• Wasser- und Energiekosten,
• Reinigungskosten,
• Renovierungskosten,
• Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers.
Die laufenden Unterhaltungskosten des Arbeitszimmers sind nur prozentual mit dem Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen.
Kosten für Arbeitsmittel wie Büromöbel,
Computer etc. sind ebenfalls absetzbar. Selbst wenn das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkennt, können
Selbstständige und Freiberufler diese Kosten stets als Gewinn mindernde Betriebsausgaben,
Angestellte als Werbungskosten geltend machen.
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