Steuerberater online: Wann Sie die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen können
Steuerberater online: Wann Sie die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen können
Viele Berufstätige führen einen doppelten Haushalt, der oft zu deutlich höheren Lebenshaltungskosten führt. Unter welchen Voraussetzungen Sie diese
Mehrkosten einkommensteuerlich geltend machen können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist eine „doppelte Haushaltsführung“?
Eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuergesetzes liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnsitz), beruflich tätig ist und am Ort der Berufstätigkeit übernachtet (Zweitwohnsitz). Der zweite oder doppelte Haushalt befindet sich demnach stets am auswärtigen Beschäftigungsort, wo sich die auswärtige Tätigkeitsstätte befindet.
Wie werden die Ausgaben einkommensteuerlich behandelt?
Die notwendigen Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, gelten bei
Arbeitnehmern als Werbungskosten. Für
Gewerbetreibende und
Freiberufler sind die Mehraufwendungen als Betriebsausgaben denselben Regelungen wie bei Arbeitnehmern unterworfen.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Damit die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung einkommensteuerlich anerkannt werden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss die doppelte Haushaltsführung stets beruflich veranlasst sein. Berufliche Gründe liegen beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber den Umzug fordert, bei Werks- oder Dienstwohnungen, bei Betriebsverlagerung oder wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird. Die doppelte Haushaltsführung ist ebenfalls beruflich begründet, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und am Beschäftigungsort ein Zweithaushalt gegründet wird, um dem bisherigen Job nachzugehen.
Für die Anerkennung eines eigenen Hausstandes am heimischen Wohnort müssen folgende drei Bedingungen erfüllt werden: Zunächst muss dort die Hauptwohnung innegehabt werden. Bei der Hauptwohnung muss es sich um eine eigenständige Wohnung handeln, die der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter nutzt. Ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht durch Ehegatte, Lebenspartner oder Mitbewohner ist ebenfalls zulässig.
Zweitens muss sich der Steuerpflichtige nachweislich an den Kosten der Haushaltsführung für die Hauptwohnung beteiligen. Grundsätzlich wird bei einer Kostenbeteiligung von mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Nebenkosten, Kosten für Lebensmittel) von einer ausreichenden finanziellen Beteiligung ausgegangen. Lediglich verheiratete Arbeitnehmer, die gemeinsam mit dem Ehegatten eine Wohnung bezogen haben, sind von der Nachweisführung der finanziellen Beteiligung befreit.
Schließlich muss die Hauptwohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellen. Bei Ledigen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Ort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Diese können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen (z. B. Eltern, Verlobte, Freunde) finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Bei Verheirateten ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo der Ehepartner bzw. die Familie wohnt, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung mindestens sechsmal im Jahr aufsucht.
Als Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort kommt jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, in der sich übernachten lässt. Wie oft diese Unterkunft tatsächlich genutzt wird, spielt keine Rolle.
Welche Kosten können steuerlich abgesetzt werden?
Als abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommen insbesondere in Betracht:
-
Umzugskosten: Die nachgewiesenen Umzugskosten werden in tatsächlicher Höhe angesetzt, die Umzugskostenpauschale wird im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht anerkannt.
- Fahrtkosten/Familienheimfahrten: Pro Entfernungskilometer werden für Fahrten mit dem eigenen Auto 0,30 Euro anerkannt. Bei Fahrten mit Zug, Flugzeug oder Bus können die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Reisekosten abgesetzt werden.
- Unterkunftskosten: Bei Mietwohnungen können die Miete, Miet- oder Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz und Aufwendungen für eine Sondernutzung angesetzt werden. Bei Eigentumswohnungen können die
Abschreibung, etwaige Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen, Grundbesitzabgaben und Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden. In beiden Fällen können Nebenkosten, Maklergebühren, Rundfunkbeiträge und Reinigungskosten sowie eine etwaige
Zweitwohnungsteuer steuermindernd angesetzt werden.
Ab 2014 gilt für die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft gegen Nachweis ein Limit von 1.000 Euro pro Monat. Der Höchstbetrag gilt dabei monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr, d.h. sind die Aufwendungen in einzelnen Monaten geringer und in anderen Monaten höher, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften verrechnet werden.
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Verpflegungsmehraufwendungen: Für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung können Pauschbeträge für die Verpflegung von der Steuer abgesetzt werden; für An- und Abreisetag jeweils 12,00 Euro, für jeden vollen Tag der Abwesenheit von der Hauptwohnung 24,00 Euro.
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